Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 755
D. Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung
vom 26. Juli 1900.
§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durchdieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
§ 6. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die ... . Errich-tung und Verlegung von Apotheken, .... und die Rechtsverhältnisse der Schiffs-mannschaften auf den Seeschiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heil-kunde 1 ), den Verkauf von Arzneimitteln .... findet das gegenwärtige Gesetz nurinsoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren demfreien Verkehr zu überlassen sind.
§ 11. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniss zum selbstän-digen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied.
Frauen, welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegenheitenihres Gewerbes selbständig "Rechtsgeschäfte abschliessen und vor Gericht auftreten,gleichviel ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können sich in Betreffder Geschäfte aus ihrem Gewerbebetriebe auf die in den einzelnen Bundesstaaten be-stehenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinenUnterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen,ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Stellvertreter betreiben.
§ 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, mussder für den Ort, wo solches geschieht nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde 2 )gleichzeitig Anzeige davon machen 3 ). Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob,welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen befugt ist.
§ 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Ge-werbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne dieseGenehmigung begonnen wird.
§ 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder dieBeschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbartenGrundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oderBelästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landes-gesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
§ 20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde zu-lässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnungdes Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muss.
1) Das Gewerbe der Krankenpflege, das heisst das Pflegen von Kranken gegenLohn, gehört nach der Begründung des Gesetzes nicht zur Ausübung der Heilkunde,wohl aber die Ausübung der niederen Heilkunde durch Heilgehülfen, Masseure undähnliche Personen.
2) Diese Behörde ist in den meisten Bundesstaaten die Gemeindebehörde (Ma-gistrat, Stadtrath, Bürgermeister, Gemeindevorsteher, Orts- oder Gutsvorsteher) desOrtes, wo das Pflegegewerbe betrieben werden soll.
3) In Hamburg, Bremen und Lübeck müssen die Personen, welche alsKrankenpfleger, Heildiener, Masseure u. s. w. thätig sein wollen, sich auch beim Me-dicinalamt anmelden. In den meisten übrigen Bundesstaaten haben sie sich bei demzuständigen Medicinalbeamten (Kreisarzt, Bezirksarzt, Physikus) ihres Niederlassungs-orts unter Angabe ihrer persönlichen Verhältnisse schriftlich oder mündlich zumelden.
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