Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
754
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754 Dietrich,

Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sinddieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzu-zeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

§ 23. Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so mussdie Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung istalsdann mit dem im § 22 unter No. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur imSterberegister zu machen.

§ 50. Der Standesbeamte soll ohne Aufgebot die Eheschliessung nur vornehmenwenn ihm ärztlich bescheinigt wird, dass die lebensgefährliche Erkrankung eines derVerlobten den Aufschub der Eheschliessung nicht gestattet.

§ 56. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage demStandesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen.

§ 57. Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und wenn ein solchesnicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, Derjenige, in dessen Wohnun»'oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.

§ 58. Die §§ 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe-fälle in Anwendung.

Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die Ein-tragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde.

§ 59. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten:

1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe undWohnort des Anzeigenden;

2. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;

3. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort undGeburtsort des Verstorbenen;

4. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten oder Vermerk, dass der Verstorbeneledig gewesen sei;

5. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern desVerstorbenen.

Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu ver-merken.

§ 60. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vorder Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigungdieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nurmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes erfolgen.

§ 67. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösenFeierlichkeiten einer Eheschliessung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist,dass die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zudreihundert Mark oder mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft.

Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche oder derReligionsdiener im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattendenErkrankung eines der Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschliessung'schreitet.

§ 68. Wer den in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24 ; 56 bis 58 vorgeschriebenenAnzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Markoder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohlnicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.....

Die Standesbeamten sind ausserdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigenHandlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen an-zuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nichtübersteigen dürfen.