Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
753
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 753

C. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandesvom (5. Februar 1870.

(Die durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche [Artikel 46]gegebenen Zusätze sind eingefügt.)

§ 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamtendes Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.§ 18. Zur Anzeige sind verpflichtet:

1. der eheliche Vater,

2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme,

3. der dabei zugegen gewesene Arzt,

4. jede andere dabei zugegen gewesene Person 1 ),

5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später ge-nannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vor-handen oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

§ 19. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eineandere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen 2 ).

§ 20. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen 3 ) Bntbindungs-, Hebammen-,Kranken-, Gefangenen-und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft dieVerpflichtung zur Anzeige ausschliesslich den Vorsteher der Anstalt oder den vonder zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schriftliche Anzeigein amtlicher Form.

§ 21. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige(§§ 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlass hat, in geeigneter Weise Ueber-zeugung zu verschaffen.

§ 22. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:

1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe undWohnort des Anzeigenden;

2. Ort, Tag und Stunde der .Geburt;

3. Geschlecht des Kindes;

4. Vornamen des Kindes;

5. Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort derEltern.

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besondersund so genau zu bewirken, dass dieZeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.

1) Z. B. Pflegerin, Wochenpflegerin. Sie istnur zur Anzeige verpflichtet,wenn sie bei der Niederkunft zugegen gewesen ist und wenn Vater, Hebamme undArzt nicht vorhanden oder an der Erstattung der Anzeige verhindert sind.

2) Schriftliche Anzeigen sind nicht gestattet, mit Ausnahme von § 20.

3) Unteröffentlichen Anstalten" sind im Sinne dieses Paragraphen nichtnur die vom Staate oder aus öffentlichen Mitteln (Stadt, Gemeinde, Kreis, Provinz)unterhaltenen, sondern auch diejenigen privaten Anstalten zu verstehen, die vonVereinen, Orden und Gesellschaften gegründet und unterhalten werden, sofern sie nichtdie Erzielung von Ueberschüssen aus dem Betriebe bezwecken. Es kommen hier inBetracht Wöchnerinnenasyle, Kranken- oder Entbindungsanstalten, die von barm-herzigen Schwestern, Diakonissen, Schwestern vom Rothen Kreuz u. A. geleitet wer-den und im Besitz der betreffenden Muttergesellschaften sind. Erfolgt die Nieder-kunft in einer Privatkranken- oder Entbindungsanstalt, so muss die Anmeldung nach§ 19 mündlich erstattet werden.

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 4g