752 Dietrich,
Artikel 155. Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchswegen Geisteskrankheit entmündigt ist, steht von dieser Zeit an einem nach den Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Geisteskrankheit Entmündigten gleich.
3. Civilprocessordnung' vom 30. Januar 1877 und 17. Mai 1898.
§ 383. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: ....
5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes 1 ) Thatsachenanvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetz-liche Vorschrift geboten ist, inbetreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtungzur Verschwiegenheit sich bezieht ....
DieVernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnissnicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt,dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniss nicht ab-gelegt werden kann.
§ 385 .....
Die im §383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniss nicht ver-weigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
§ 645. Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistes-schwäche erfolgt durch Beschluss des Amtsgerichts.
Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.
§ 646. Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder demjenigengesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt werden, welchem die Sorge fürdie Person zusteht. Gegen eine Person, welche unter elterlicher Gewalt oder unterVormundschaft steht, kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden.Gegen eine Ehefrau kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden, wennauf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist, oder wenn der Ehemann dieEhefrau verlassen hat, oder wenn der Ehemann zur Stellung des Antrages dauerndausser Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorgesetzten Landgerichtezur Stellung des Antrages befugt.
§ 656. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Gericht anordnen, dass derzu Entmündigende auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt ge-bracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des Geisteszu-standes geboten erscheint und ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Ent-mündigenden ausführbar ist. Vor der Entscheidung sind die im § 646 bezeichnetenPersonen soweit thunlich zu hören.
Gegen den Beschluss, durch welchen die Unterbringung angeordnet wird, stehtdem zu Entmündigenden, dem Staatsanwalt und binnen der für den zu Entmündigen-den laufenden Frist den sonstigen im § 646 bezeichneten Personen die sofortige Be-schwerde zu.
§ 906. Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung derHaft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zu-stand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
1) Hierher gehören auch die Personen, die Kranke behandeln und pflegen.