Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebnng). 751
eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei demBetriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenenSchaden haftet, bleiben unberührt.
Artikel 67. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche demBergrecht angehören.
. Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Beschädigung eines Grundstücksdurch Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften derArtikel 52, 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes bestimmen.
Artikel 87. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dieWirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicherCongregationen von staatlicher Genehmigung abhängig machen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Mitgliederreligiöser Orden oder ordensähnlicher Congregationen nur mit staatlicher Genehmigungvon Todeswegen erwerben können. Die Vorschriften des Artikel 86 Satz 2 finden ent-sprechende Anwendung.
Mitglieder solcher religiöser Orden oder ordensähnlicher Congregationen, beidenen Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbestimmte Zeit nicht abgelegt werden, unter-liegen nicht den in den Abs. 1, 2 bezeichneten Vorschriften.
Artikel 95. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche demGesiuderecht angehören. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über dieSchadensersatzpflicht desjenigen, welcher Gesinde zum wiederrechtlichen Verlassendes Dienstes verleitet oder in Kenntniss eines noch bestehenden Gesindeverhältnissesin Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniss ertheilt.
Die Vorschriften der §§ 104-115, 131, 278, 617—619, 624, 831, des § 840 Abs. 2und des § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung, die Vorschriften des§ 617 jedoch nur insoweit, als die Landesgesetze dem Gesinde nicht weitergehendeAnsprüche gewähren.
Ein Züchtigungsrecht steht dem Dienstberechtigten dem Gesinde gegenübernicht zu.
Artikel 136. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehendenErzielmngs- oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle oder einzelne Rechte undPflichten eines Vormundes für diejenigen Minderjährigen hat, welche in der Anstaltoder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm ausge-wählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden, und der Vorstand derAnstalt oder der Beamte auch nach der Beendigung der Erziehung oder der Ver-pflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbe-schadet der Befugniss des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zubestellen;
2. die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen auch dann gelten,wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in der mütterlichenFamilie erzogen oder verpflegt werden;
3. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Er-ziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm bezeichneter Angestellter derAnstalt oder ein Beamter vor den nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vor-münder berufenen Personen zum Vormunde der in Nr. 1, 2 bezeichneten Minderjährigenbestellt werden kann;
4. im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1—3 stattfindenden Bevor-mundung ein Gegenvormund nicht zu bestellen ist und dem Vormunde die nach§1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zustehen.