Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
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750
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750 Dietrich,

2. Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuche vom18. August 1896.

Artikel 42. Das Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze fürdie bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u.s.w. herbeigeführten Tödtungenund Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (R.-G.-Bl., S. 207) wird dahin geändert:

I. An die Stelle des § 3 treten folgende Vorschriften:

§ 3. Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (§§ 1 und 2) durch Ersatzder Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, dender Getödtete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähig-keit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetretenwar. Der Ersatzpflichtige hat ausserdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zuersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Ver-hältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig waroder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tödtungdas Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten in-soweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete während der muthmaasslichenDauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,aber noch nicht geboren war.

§ 3a. Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (§§ 1 und 2) durchErsatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den derVerletzte dadurch erleidet, dass in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seineErwerbsfälligkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisseeingetreten ist.

II. Im § 5 werden die Worte:der in den §§ 13 enthaltenen Bestimmungen"ersetzt durch die Worte:

,,der in den §§ 1 bis 3a enthaltenen Bestimmungen".

III. An die Stelle der §§ 7, 8, 9 treten folgende Vorschriften:

§ 7. Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeitund wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 3 Abs. 2einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtungeiner Geldrente zu leisten.

Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des§ 648 No. 6 der Civilprocessordnung finden entsprechende Anwendung. Das Gleichegilt für die dem Verletzten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749Abs. 3 und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des§ 749 Abs. 1 No. 2 der Civilprozessordnung.

Ist bei der Verurtheilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrentenicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohlSicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sicherheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Er-höhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen.

§ 8. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§ 1 bis 3a) verjähren in zwei Jahrenvon dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewährenhatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im Uebrigen finden dieVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.

§ 9. Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen ausser den in diesem Gesetzevorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§ 1, 2 bezeichneten Anlage oder