Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 749
Falle der Freiheitsentziehung kann derVerletzte auch wegen des Schadens, der nichtVermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der An-spruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, dass erdurch Vertrag anerkannt oder dass er rechtshängig geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechenoder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durchDrohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung derausserehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
§ 1906. Ein Volljähriger, dessen Entmündigung beantragt ist, kann unter vor-läufige Vormundschaft gestellt werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Ab-wendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljäh-rigen für erforderlich erachtet.
§ 1907. Die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft gelten nichtfür die vorläufige Vormundschaft.
§ 1908. Die vorläufige Vormundschaft endigt mit der Rücknahme oder derrechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Entmündigung.
Erfolgt die Entmündigung, so endigt die vorläufige Vormundschaft, wenn aufGrund der Entmündigung ein Vormund bestellt wird.
Die vorläufige Vormundschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,wenn der Mündel des vorläufigen vormundschaftlichen Schutzes nicht mehr be-dürftig ist.
§ 1910. Ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, kann einenPfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten, wenn er in Folge körperlicherGebrechen, insbesondere weil er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten,nicht zu besorgen vermag.
Vermag ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, in Folge geistigeroder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmtenKreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine Vermögensangelegenheiten, nicht zubesorgen, so kann er für diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.
Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden,es sei denn, dass eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist.
§ 2229. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Errichtungeines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebens-jahr vollendet hat.
Wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist,kann ein Testament nicht errichten. Die Unfähigkeit tritt schon mit der Stellung desAntrags ein, auf Grund dessen die Entmündigung erfolgt.
§ 2230. Hat ein Entmündigter ein Testament errichtet, bevor der die Ent-mündigung aussprechende Beschluss unanfechtbar geworden ist, so steht die Ent-mündigung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn der Entmündigtenoch vor dem Eintritte der Unanfechtbarkeit stirbt.
Das Gleiche gilt, wenn der Entmündigte nach der Stellung des Antrags aufWiederaufhebung der Entmündigung ein Testament errichtet und die Entmündigungdem Antrage gemäss wieder aufgehoben wird.
§ 2231. Em Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden:
1. vor einem Richter oder vor einem Notar;
2. durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigen-händig geschriebene und unterschriebene Erklärung.