748 Dietrich,
bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach derBeschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnittes erlebt, für den die Rente imVoraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt fallendeBetrag.
§ 823. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheitdie Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlichverletzt, ist dem Anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz einesAnderen bezweckendes Gesetz verstösst. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Ver-stoss gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur imFalle des Verschuldens ein.
§825. Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unterMissbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der ausserehelichen Bei-wohnung bestimmt, ist ihr zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 842. Die Verpflichtung zum Schadenersatze wegen einer gegen die Persongerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachtheile, welche die Hand-lung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§ 843. Wird in Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit dieErwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermeh-rung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer GeldrenteSchadenersatz zu leisten.
Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcherArt und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmtsich nach den Umständen.
Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wennein wichtiger Grund vorliegt.
Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Anderer dem Ver-letzten Unterhalt zu gewähren hat.
§ 844. Im Falle der Tüdtung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigungdemjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhält-nisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig waroder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tödtungdas Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durchEntrichtung einer Geldrente insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtetewährend der muthmasslichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhaltsverpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden ent-sprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zurZeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 845. Im Falle der Tödtung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheitsowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletztekraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oderGewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrich-tung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4linden entsprechende Anwendung.
§ 846. Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens,den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf denAnspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.
§ 847. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im