Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
747
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebuug). 747

Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hülfs- oderSterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschafts-vereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beträge ausgerechnetwerden.

§ 544. Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen be-stimmter Raum so beschaffen, dass die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdungder Gesundheit verbunden ist, so kann der Miether das Miethverhältniss ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffen-heit bei dem Abschlüsse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der ihmwegen dieser Beschaffenheit zustehenden Hechte verzichtet hat.

§ 616. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Ver-gütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnissmässig nicht erheblicheZeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an derDienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen,welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Ver-pflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

§ 617. Ist bei einem dauernden Dienstverhältniss, welches die Erwerbsfähig-keit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Ver-pflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigteihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlungbis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstver-hältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichtetenvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegungund ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Kranken-anstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung ge-schuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältniss wegen derErkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurchherbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses ausser Betracht.

Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein , wenn für die Verpfle-gung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtungder öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.

§ 618. Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften-die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unter-halten und zu Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vor,7Amehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben undGesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattel.

Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat derDienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung sowieder Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen,welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Ver-pflichteten erforderlich sind.

Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesund-heit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Ver-pflichtung zum Schadenersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriftender §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

§ 619. Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Ver-pflichtungen können nicht im Voraus durch den Vertrag aufgehoben oder beschränktwerden.

§ 760. Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente