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Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Lei-stung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungs-rechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Voraus-klage, sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erbenzustehenden Einreden.
§ 203. Die Verjährung ist gehemmt, so lange der Berechtigte durch Stillstandder liechtspllege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an derHechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine sqlche Verhinderung in anderer Weise durch höhereGewalt herbeigeführt wird.
§ 205. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in dieVerjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 208. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berech-tigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheits-leistung oder in anderer Weise anerkennt.
§ 209. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedi-gung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Vollstreckungsklauseloder auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen gleich: ■
1. die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren;
2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse;
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Processe:
4. die Streitverkündung in dem Processe, von dessen Ausgange der Anspruchabhängt:
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvoll-streckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung desAntrags auf Zwangsvollstreckung.
§ 217. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechungverstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Been-digung der Unterbrochung beginnen.
§ 222. Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt,die Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurück-gefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntniss der Verjährung bewirktworden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmässigen Anerkenntnisse sowie einerSicherheitsleistung des Verpflichteten.
§ 254. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigtenmitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersätze sowie der Umfang des zu leisten-den Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schadenvorwiegend von dem einen oder dem anderen Theile verursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf be-schränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlichhohen Schadens aufmerksam zu machen, die derSchuldner weder kannte noch kennenmusste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
§ 278. Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters undder Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichemUmfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
§ 394. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die