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2,1 (1902)
Entstehung
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745
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Kranlcenpflegegesetzgebung). 745

Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn der Grund der Entmündigungwegfällt.

§ 104. Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat:

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustandekrankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seinerNatur nach ein vorübergehender ist;

3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.

§ 105. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeitoder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird.

§ 114. Wer wegen Geistesschwäche oder wegen Trunksucht entmündigt oderwer nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, steht in Ansehung- derGeschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr voll-endet hat.

§ 115. Wird ein die Entmündigung aussprechender Beschluss in Folge einerAnfechtungsklage aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber demEntmündigten vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht aut Grund des Beschlusses inFrage gestellt werden. Auf die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem gesetzlichenVertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung keinen Einfluss.

Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer vor-läufigen Vormundschaft der Antrag auf Entmündigung zurückgenommen oder rechts-kräftig abgewiesen oder der die Entmündigung aussprechende Beschluss in Folgeeiner Anfechtungsklage aufgehoben wird.

§ 196. In zwei Jahren verjähren die Ansprüche: . . . .

11. der öffentlichen Anstalten, welche der Verpflegung oder Heilung dienen,sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Verpflegungoder Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen;

12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung auf-nehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in No. 11 bezeichneten Art; .....

14. der Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzteund Thierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluss derAuslagen;

§ 198. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht derAnspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.

§ 199. Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Ver-pflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welcheman die Kündigung zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken,wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginnder Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.

§ 200. Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, dass der Berechtigtevon einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Ver-jährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies giltjedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältniss bezieht.

§ 201. Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginntmit dem Schlüsse des'.Iahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maassgebendeZeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach Ablauf einer über diesen ZeitpunktMnausreichcnden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlüssedes Jahres, in welchem die Frist abläuft.

§ 202. Die Verjährung ist gehemmt, so lange die Leistung gestundet oder der