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oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Aus-übung der Befugniss zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie derArzeneien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.
2. Strafprocessordnung vom 1. Februar I877.
§ 81. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Ange-schuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung desVertheidigers anordnen, dass der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt ge-bracht und dort beobachtet werde.
Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zubestellen.
Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe hat auf-schiebende Wirkung.
Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über-steigen.
§ 157. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Jemand eines nicht natür-lichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, sosind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwalt-schaft oder an den Amtsrichter verpflichtet.
Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staats-anwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.
§ 485. An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheilnicht vollstreckt werden.
§ 487. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Ver-urtheilte in Geisteskrankheit verfällt.
Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine naheLebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen steht.
Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich derVerurtheilte in einem körperlichen Zustande befindet, bei welchem eine sofortige Voll-streckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
§ 493. Ist der Verurtheilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheitin eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist dieDauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nichtder Verurtheilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krank-heit herbeigeführt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichtsherbeizuführen.
B. Bürgerliches Gesetzbuch, Eiuführuugsgesetz zu dem BürgerlichenGesetzbuche, Civilprocessordnung.
1. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August I896.
§ 6. Entmündigt kann werden:
1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegen-heiten nicht zu besorgen vermag;......
3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermagoder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die SicherheitAnderer gefährdet.