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2,1 (1902)
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743
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 743

§ 280. Neben einer nach Vorschrift der §§ 267, 274, 275, 277 bis 279 erkann-ten Gefängnissstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 300. Rechtsanwälte; Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte,

Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden 1 ),

. wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse ollenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes

oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder

mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§ 324 2 ). Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum GebraucheAnderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauchebestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist,dass sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer solchevergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und mit Ver-schweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wirdmit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschenverursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebensläng-lichem Zuchthaus bestraft.

§ 326. Ist eine der in den §§ 321324 bezeichneten Handlungen aus Fahr-lässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursachtworden ist, auf Gefängniss bis zu einem Jahre und, wenn der Tod eines Menschenverursacht worden ist, auf Gefängniss von Einem Monat bis zu drei Jahren zu er-kennen 3 ).

§ 327. Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaassregeln oder Einfuhrverbote,welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitenseiner ansieckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mitGefängniss bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundortfunfzig Mark oder mit Haft wird be-straft: ....

8. wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Ordenoder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel 4 ), Würden oder Adelsprädikate annimmt, . . .

10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizeibe-hörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obwohl erder Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte.

§ 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertlunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seiteschafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche .aus dem Gewahrsam der dazuberechtigten Personen wegnimmt;

2. wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen entgegen-handelt;

3. wer ohne polizeiliche Erlaubniss Gift oder Arzneien, soweit der Handel mitdenselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andereüberlässt; . . .

5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, Schiess-pulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung

1) Z. B.: Heilgehülfen, Pfleger, Pflegerinnen, Wochenpilegerinnen.

2) Zu §§ 324, 326, 327, 360, 367 siehe die Anmerkung zu §§ 153163.

3) Hierher gehört z. B. das Wegschütten nicht desinficirter Entleerungen vonTyphuskranken u. s. w. in die Nähe von Brunnen, Wasserbehältern u. s. w.

4) Z. B.: den Titelstaatlich geprüfter Heilgehülfe und Masseur".