Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
742
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742 Dietrich,

§ 240. Wer einen anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohungmit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung o.der Unterlassungnöthigt, wird mit Gefängniss bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu sechs-hundert Mark bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§ 266. Wegen Untreue werden mit Gefängniss, neben welchem auf Verlust derbürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:

1. Vormünder, Kuratoren,.....Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und

Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht an-vertrauten Personen oder Sachen handeln; . . .

3. Feldmesser, .... und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrig-keit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäft absichtlichdiejenigen benachtheiligen, deren Geschäfte sie besorgen.

Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen einen Vermögens-vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnissstrafe auf Geldstrafe bis zudreitausend Mark erkannt werden.

§ 267. Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffent-liche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oderRechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und vonderselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkunden-fälschung mit Gefängniss bestraft 1 ).

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe ein, welche beider Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälschung eineröffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der Gefängniss-strafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

§ 268. Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sichoder einem anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem anderenSchaden zuzufügen, wird bestraft, wenn

1. die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, nebenwelchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann;

2. die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, nebenwelchem auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis sechstausend Mark erkannt wer-den kann.

§ 277. Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder alseine andere approbirte Medicinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcherPersonen ein Zeugniss über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand ausstelltoder ein derartiges echtes Zeugniss verfälscht, und davon zur Täuschung von Be-hörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniss bis zuEinem Jahre bestraft.

§ 278. Aerzte und andere approbirte Medicinalpersonen, welche ein unrichtigesZeugniss über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Be-hörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mitGefängniss von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 279. Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinenoder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den§§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniss bis zu EinemJahre bestraft.

1) Hierher gehören auch Zeugnisse von Sachverständigen (Aerzten, Pflegern,Hebammen u. s. w.).