Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
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741
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 741

möge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war; so kann dieStrafe bis auf fünf Jahre Gefängniss erhöht werden.

§ 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich misshandelt oder an der Ge-sundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis zu drei Jahrenoder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.

Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Ge-fängniss nicht unter Einem Monat zu erkennen.

§ 223a. Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messersoder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen Ueber-falls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdendenBehandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter zwei Monaten ein.

§ 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte ein wichtigesGlied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, dieSprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd ent-stellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist aufZuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniss nicht unter Einem Jahre zu erkennen.

§ 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, soist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden,so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniss nicht unter drei Jahrenzu erkennen.

§ 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht,wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängniss bis zu zwei Jahrenbestraft.

War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, ver-möge seines Amtes, Berufe;; oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafeauf drei Jahre Gefängniss erhöht werden.

§ 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletztenneben der Strafe auf eine au denselben zu erlegende Busse bis zum Betrage vonsechstausend Mark erkannt werden.

Eine erkannte Busse schliesst die Geltendmachung eines weiteren Entschädi-gungsanspruches aus.

Für diese Busse haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.

§ 232. Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeitverursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nichtdie Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbepflicht be-gangen worden ist.

Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme desAntrages zulässig.....

§ 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder aufandere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängnissbestraft.

Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn eineschwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehungoder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, soist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor-handen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter Einem Monat ein.

Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder dieihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zucht-haus nicht unter 3'Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, sotritt Gefängnissstrafe nicht unter drei Monaten ein.'