740 Dietrich,
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter sechsMonaten ein.
§ 176. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt oderdieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldun»unzüchtiger Handlungen nöthigt;
2. eine in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustande befindliche oder einegeisteskranke Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, oder
3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oderdieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter sechsMonaten ein.
§ 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohungmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung desausserehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichenBeischlafe missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oderbewusstlosen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter EinemJahre ein.
§ 178. Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen derTod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unterzehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§ 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutter-leibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter sechsMonaten ein.
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mitEinwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihrangewendet oder ihr beigebracht hat.
§ 219. Mit Zuchthaus bis zu zehr. Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren,welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzuverschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
§ 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willenvorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, so trittZuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§ 221. Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheithülflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seinerObhut steht oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme der-selben zu sorgen hat, in hülfloser Lage vorsätzlich verlässt, wird mit Gefängnissnicht unter drei Monaten bestraft.
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, so tritt Ge-fängnissstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oderverlassenen Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahrenund, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nichtunter drei Jahren ein.
§ 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mitGefängniss bis zu drei Jahren bestraft.
AVenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, ver-