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2,1 (1902)
Entstehung
Seite
739
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 73!)

welcher als solcher ein- für allemal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihmgeleisteten Eid abgiebt.

§ 157. Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides (§§ 154, 155)oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht, so ist die an sichverwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Viertheil zu ermässigen, wenn

1. die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen einesVerbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder

2. der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer Person, rücksichtlichwelcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, ohne über sein Recht, die Aus-sage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein.

Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahr verwirkt, so ist dieselbe nachMaassgabe des § 21 in Gefängnissstrafe zu verwandeln.

§ 158. Gleiche Strafermässigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich einesMeineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht hat, bevoreine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet undbevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage entstandenist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.

§161. Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle inden §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und ausserdem aufdie dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlichvernommen zu werden, zu erkennen. In den Fällen der §§ 156 bis 159 kann nebender Gefängnissstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 163. Wenn eine der in den §§ 153 bis 156 bezeichneten Handlungen ausFahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnissstrafe bis zu Einem Jahre ein.

Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige negen ihn erfolgtoder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Keehtsnachtheil füreinen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Be-hörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.

§ 169. Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer aufandere Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt,wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtigerAbsicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§ 174. Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft: . . .

3. Beamte, Aerzte oder andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen oderin öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimmtenAnstalten beschäftigt oder angestellt sind 1 ), wenn sie mit den in das Gefängniss oderin die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

1) Hierzu gehören auch diestaatlich geprüften Heilgehülfen und Masseure",nicht jedoch die Krankenpfleger und-pflegerinnen. Nach der Entsch. des Reichs-gerichts vom 24. Aug. 1898 sind unter Medicinalpersonen in dem Sinne des § 174des Str.-G.-B. solche zu verstehen, die mit der Ausübung der Heilkunde wennauch im beschränkten Sinne befasst sind. Aus § 147 Ziffer 3 der Reichsgewerbe-ordnung (siehe S. 761) kann ferner gefolgert werden, dass die Krankenpfleger und-pllegerinnen so lange sie nicht staatlich geprüft und approbirt sind nicht zuden Medicinalpersonen gehören. Daher hat auch § 144 Abs. 2 der R.-G.-O. (sieheS. 760) keinen Bezug auf die Krankenpfleger u. s. w. Vielmehr kann die Landes-gesetzgebung den Pflegepersonen jederzeit Berufspflichten im weitesten Umfange unterStrafandrohung auferlegen.

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