Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
738
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738 Dietrich,

Bei der Auswahl der gesetzlichen Bestimmungen ist in ersterLinie die Gesetzgebung des Reichs und der grösseren Bundesstaateninsbesondere Preussens berücksichtigt worden. Die gesetzlichen Bestim-mungen, welche in ausserdeutschen Staaten Geltung haben, konnten nurausnahmsweise Berücksichtigung finden.

Die wörtlich angeführten Bestimmungen sind theils den amtlichenVeröffentlichungen der betreffenden Staaten oder des Kaiserlichen Ge-sundheitsamtes, theils der Beilage zu derZeitschrift für Medicinal-beamte" (Fischer's medic. Buchhandlung, Berlin) entnommen.

Bei der Bearbeitung einiger Capitel des zweiten Theils, insbesonderebei den Oapiteln: Fürsorge für Unbemittelte, Pflegepersonal und Kranken-anstalten sind die entsprechenden Capitel der von dem Verfasser in Ge-meinschaft mit Herrn Regierungs- und Geh. Medicinalrath Dr. Rapmundin Minden herausgegebenenAerztlichen Rechts und Gesetzeskunde",Leipzig 1899, Verlag von Georg Thieme (SS. 306 ff. und 719 ff.), aufdie auch sonst des Oefteren verwiesen ist, zu Grunde gelegt worden.

Theil I. Allgemeine Bestimmungen.

A. Strafgesetzbuch und Strafprocessordnung.

l. Strafgesetzbuch vom 15. Mai 187I.

§ 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeitder Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krank-hafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens-bestimmung ausgeschlossen war.

§ 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einervon ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.

§ 153. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegtenEid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme vonEiden zuständigen Behörde wissentlich ein falsches Zeugniss oder ein falsches Gut-achten mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eidwissentlich durch ein falsches Zeugniss oder ein falsches Gutachten verletzt.

Ist das falsche Zeugniss oder Gutachten in einer Strafsache zum Nachtheileeines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder zu eineranderen mehr als fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden, so trittZuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein.

§ 155. Der Ableistung eines Eides wird gleichgeachtet, wenn

1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauchgewisser Betheuerungsformeln' an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unterder Betheuerungsformel seiner Iteligionsgesellschaft abgiebt;

2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger einen Eid ge-leistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung auf den bereitsfrüher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgiebt, oder ein Sachverständiger,