6. Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung(Krankenpflegegesetzgebung).
VonGeh. Med.-Rath Dr. Dietrich in Berlin.
Die Eintheilung des Stoffes, welche das Handbuch der Krankenver-sorgung und Krankenpflege darbietet, ist bei der Zusammenstellung derKrankenpflegegesetzgebung so weit wie möglich eingehalten worden. MitRücksicht darauf, dass bei der Gruppirung der gesetzlichen Bestimmungenbisweilen von anderen Gesichtspunkten ausgegangen werden muss alsbei der Zusammenstellung des Stoffes nach wissenschaftlichen Grund-sätzen konnten anderseits Abweichungen von der Stoffeintheilung desHandbuchs nicht ganz vermieden werden.
um das Nachschlagen für Aerzte, Krankenhaus- und Anstaltsleiter,Wartepersonal und Alle, die mit der Krankenversorgung' und Kranken-pflege sich beschäftigen oder beschäftigt werden, nutzbringend zu ge-stalten, sind Gesetze und Bestimmungen, welche über Kranke oderEinrichtungen für diese handeln, wörtlich aufgenommen und nur diejenigenBestimmungen fortgelassen worden, welche zur Krankenversorgung undKrankenpflege in keiner unmittelbaren Beziehung stehen. Hierher gehörendie zahlreichen Bestimmungen über die Krankheitsverhütung, den Arbeiter-und Kinderschutz, sowie alle Fragen, welche ausschliesslich die Hygienebetreffen. Nur einzelne derselben fanden Aufnahme, weil sie sich vonden Bestimmungen der Krankenfürsorge nicht trennen Hessen. EinzelneVorschriften der Eeichsgesetzgebung, zum Beispiel die Bestimmungen inden §§ 153—163 des Str.-G.-B.s, wurden, obwohl sie eine unmittel-bare Beziehung zu den Kranken oder deren A^ersorgung und Pflege nichthaben, deshalb aufgenommen, weil sie für die Krankenhausleiter oderdas Krankenpflegepersonal von Interesse sind.
Von den gerichtlichen Entscheidungen konnten bei der Fülledes Stoffes nur diejenigen erwähnt werden, welche wichtige Erläute-rungen der entsprechenden Gesetze enthalten.
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Ed. 47