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werden kann. Bis 31. December 1899 wurden von dieser Station 1221Kranke behandelt, davon 1134 während der Nacht, etwa ein Drittel aufder Station, die anderen ausser dem Hause. Die Polizei hatte 1898sich mit 751 Verunglückten zu befassen.
In Norwegen besteht seit 1884 ein Samariterverein, welcher be-zweckt, die Kenntniss erster Hülfe unter Laien bei solchen Personen zuverbreiten, welche häufig bei Unglücksfällen zur Stelle sein müssen,Beamte der Feuerwehr, Polizei, Eisenbahn. Die Eisenbahnverwaltung hat105 Samariterkästen angeschafft, von welchen ein Theil auf den Zügen,die anderen aul den Stationen vertheilt sind. Ausserdem sind 56 Trag-bahren auf verschiedenen Stationen aufgestellt.
n) Schweiz.
Der Schweizerische Samariterbund bezweckt Sammlung und Organi-sation der Schweizerischen Samariter, gegenseitige Anregung und Unter-stützung der Samaritervereine, Weiterverbreitung des Samariterwesens,Verbindung mit dem Schweizerischen Centralverein vom Rothen Kreuzegemäss der mit demselben getroffenen Vereinbarung. In Fried enszeiteuist der Samariterbund vollkommen selbständig, in Kriegszeiten stellter seine Dienste und Mittel der Direction des Centralvereins zur Ver-fügung, was jedoch für die einzelne Person der Mitglieder der Samariter-vereine nicht verbindlich ist. Der Samariterbund besteht aus Samariter-vereinen und -Verbänden, welche sich den Satzungen unterziehen undmindestens zehn active Mitglieder zählen. Der Bund und seine Einzel-zereine hat an zahlreichen Orten Curse in erster Hülfe abgehalten, derBundesvorstand stellt die Lehrmittel zur Verfügung. Der SchweizerischeBundesrat!] zahlt einen Jahresbeitrag von 800 Frcs. jährlich, der Central-verein vom Rothen Kreuz gleichfalls einen Beitrag für die abgehaltenenCurse. Es werden auch Curse für häusliche Krankenpflege undFeldübungen veranstaltet. Dem Bunde gehören 138 Sectionen imganzen Lande an, welche 5489 active, 8069 passive Mitglieder und277 Ehrenmitglieder haben. Bei 8259 Personen leisten 1900/01 Sama-riter Beistand. 52 Samaritercurse wurden für 1984 Personen vonAerzten abgehalten. Die Vereine verfügen über Transportmittel undVerbandmaterial aller Art.
o) Serbien.
Die staatlichen Krankenhäuser sind zur Hülfsleistung bei plötzlichenErkrankungen und Unfällen eingerichtet. Ferner sind nicht nur diestaatlich angestellten, sondern auch die privaten Aerzte durch das Sani-tätsgesetz zur Hülfsleistung verpflichtet, dessen Art. 16, § 10 lautet:„Wenn ein Arzt zu Jemand berufen wird, der sich in Lebensgefahrbefindet, die unvorhergesehen und plötzlich eingetreten ist, so hat ersofort Jedem ohne Unterschied Hülfe zu leisten. Ist durch sein Zögern