Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 727
nicht heilen, sondern retten." Er hat nur die Pflicht, den Verletzten indie denkbar günstigste Lage zu versetzen und seine weitere Versorgungdem Arzt im Hospital oder dem Hausarzt zu überlassen. Bei Epilepti-kern wird keine Hülfe geleistet, weil der Anfall, bevor der Arzt zurStelle, meistens vorüber ist. Hat aber eine Verletzung beim Anfallestattgefunden, so erhält der Patient Hülfe. Betrunkenen wird keineHülfe geleistet. Sie werden im Hospital nicht aufgenommen, und es istwichtig, sie nach Hause zu bringen, aber die Gesellschaft kann sichhiermit nicht befassen. In die Wohnungen soll nur bei dringender Lebens-gefahr Hülfe entsendet werden, die Rettungsgesellschaft sorgt nur insolchen Fällen für die Herbeischaffung eines Arztes.
Die Stadtgemeinde gewährt vorläufig auf 5 Jahre jährlich 5000Rubel. 1897 kamen 1279 "Fälle vor, von welchen 341 auf die Nachtentfielen, die Zahl der Ausfahrten betrug 1080, auf der Station wurden137 Personen behandelt, 62 abgewiesen, 612 Fälle waren chirurgische,422 innere, 13 Geburten. 1898 wurden bereits 4223 Personen behan-delt, 1158 Nachts, 3186 Ausfahrten, auf der Station 1887, 150 ab-gewiesen, 2717 chirurgische, 1083 innere, 35 Geburten. 1900 warendiese Zahlen 7837, bezw. 1948. In der Station wurden 1879 Person©behandelt, 284 Personen wurden abgewiesen, chirurgische Fälle waren4688, innere 2244, Geburten 49.
m) Schweden und Norwegen.
In Stockholm bewirkt am Tage das ständige Polizeiamt dieVersorgung der auf der Strasse Verunglückten. Bei plötzlichen Erkran-kungen während der Nacht sorgt die nächste Polizeistation für die Her-beischaffung eines Arztes (Pariser System), dessen Dienstleistung imFalle der Vermögenslosigkeit des Patienten von der Stadtverwaltungbezahlt wird.
In Ohristiania sind bei der Polizei Wagen eingestellt, über welchebeim Krankentransportwesen berichtet wurde. Die Hospitäler haben dreiKrankenwagen zur Verfügung, in welchen auf Wunsch ein Arzt zu Un-fällen entsendet wird. Im Hafen sind vier Rettungsboote, Rettungsbojen,Haken an verschiedenen Stellen aufgestellt. Die Polizeibeamten habenin allen Nothfällen Hülfe zu leisten. Sie sind verpflichtet, für bewusst-lose Personen ärztliche Hülfe herbeizuschaffen, in anderen Fällen istletzteres ihrem Ermessen überlassen. In Lebensgefahr befindliche Per-sonen sollen sofort in das Reichshospital oder das Gemeindekrankenhausgebracht werden, wo hierfür Platz vorgesehen ist. Im Gemeindespitalbefindet sich jederzeit ein Arzt, welcher von der Polizei gerufen werdenkann, wenn der für den betreffenden Stadttheil zuständige gemeindlicheoder Polizeiarzt nicht in der Lage ist zu kommen. Die meisten Polizei-beamten werden in der ersten Hülfe ausgebildet, in den Polizeistationenbefinden sich Schränke mit Verbandzeug und den nothwendigsten Werk-zeugen. Seit dem 1. September 1898 besteht eine privatliche ärztlicheWachtstation, von welcher jederzeit ein Arzt durch Fernsprecher gerufen