706 G. Meyer,
Die Societe Royale des Sauveteurs de Belgique bezwecktdas Rettungswesen in Belgien im weitesten Sinne zu organisiren undbesonders alle gefährdeten Punkte des Landes, nämlich Küsten, Flüsse,Kanäle und Wasserläufe, mit Schiffen, Maschinen und Geräthen zum Schutzdes menschlichen Lebens zu versorgen, Erfinder solcher anzuspornen,überall Abtheilungen von Rettungs- und Feuerwehrmannschaften ins Lebenzu rufen, Hülfsposten und Verbandstationen alier Art zu errichten, denBehörden Verhütungsmaassregeln gegen Unfälle anzugeben, Hülfsgesell-schaften auf Gegenseitigkeit zu begründen und Unfallverletzten und ihrenFamilien beizustehen. Jn einem besonderen Büchlein hat die Gesell-schaft Maassregeln für Laien zur Hülfe bei Unfällen vor Ankunft desArztes zusammengestellt und auch recht brauchbare Verbandkästen hierangegeben.
In Brüssel sind 11 Hülfsstationen zum Theil in den Polizeiämternund in einzelnen öffentlichen Gebäuden eingerichtet, von welchen zwei inder Nähe des Wassers liegen, um in Ertrinkungsfällen Hülfe bereit zustellen. Sie enthalten ein vollständiges Bett, welches gleichzeitig alsTragbahre dienen kann, eine Räder- und eine Tragbahre, einen Verband-kasten. Die beamteten und Stadtärzte werden zur Hülfsleistung herbei-gerufen. Bis zu deren Ankunft versorgen die ausgebildeten Polizistendie Verunglückten.
In Antwerpen besteht eine „Dispensaire des etablissements mari-times du Nord", in welcher . ärztlicher Dienst zu bestimmten Zeitenstattfindet. In dringenden Fällen wird zu anderen Zeiten ein Arztgerufen. Die diensthabenden Aerzte werden von der Stadt gewählt.Die Patienten erhalten unentgeltlich die erste Versorgung, indem sie fürihre Wohnung oder Krankenhaus transportfähig gemacht werden. Eskann ausnahmsweise ein Patient auch in den Räumen der Anstalt unterAufsicht eines Wärters bleiben.
Auf den Eisenbahnen sind in Belgien ausgezeichnete Maassregelnfür Unglücksfälle vorgesehen.
b) Bulgarien.
Bei plötzlichen Erkrankungen und Unglücksfällen auf der Strasse-haben die Sicherheitsbeamten sofort die städtischen Aerzte zu benach-richtigen oder, falls diese nicht erreichbar, jeden anderen Arzt, welchervertlichtet ist, sich an die Unfallstelle zu begeben und Nothhülle zuleisten (Artikel 86, 87, 88 des Sanitätsgesetzes). In Dörfern haben dieMaires bei Mangel von Polizisten einen Arzt oder Bader (Feldscheer)herbeizurufen. In den Städten und im Innern des Landes wird die ersteHülfe entweder von Aerzten oder Badern geleistet, welche von den be-treffenden Behörden gerufen werden. Die Eisenbahnen haben ihre be-sonderen Aerzte oder Bader, welche diesen Dienst zu versehen haben.In ihrer Behinderung haben die Staats- oder städtischen Aerzte Hülfe zuleisten oder, falls diese nicht erreichbar, andere Aerzte auf Erfordern derzuständigen Behörde. In gleicher Weise werden bei Unfällen in Bergwerken