Fürsorge auf dem Gebiete des Etettungswesens. 701
b) rasche erste Hülfe bei allen Unglücksfällen und plötzlichen Erkrankungenzu sichern.
§ 2. Diesem Zweck sollen nach Maasgabe der vorhandenen Mittel dienen:
a) möglichste Verbreitung der Kenntniss erster Hülfe;
b) Beschallung von angemessenen Krankentransportmitteln (leicht desinficir-baren, womöglich bespannten Wägen u. s. \v.);
c) Unterstützung der Ambulanzen in Bedarfsfällen;
d) Einrichtung zur Sicherung rascher ärztlicher Hülfe bei Unfällen oder plötz-lichen, schweren Erkrankungen auf öffentlichen Plätzen und in Privatwohnungen,wenn ein Haus- oder Kassenarzt nicht zur Stelle ist.
§ 3. Die Leistungen der Münchener Freiwilligen Rettungsgesellschaft geschehenfür die Hülfesuchenden ohne Beanspruchung von Entschädigung.
Auf der Wache, welche am 16. December 1894 eröffnet wurde,wird Dienst von der Sanitätsmannschaft gethan. Für den Dienstausserhalb der Station wurden zuerst und an bestimmten Tagen ab-wechselnd die Volontärärzte der Krankenhäuser 1. und r. d. I. verpflichtet,welche im Krankenhause zum Dienste auf der Station anwesend seinmussten, um auf Anruf der Sanitätsstation vom Krankenhause aus zurHülfe an die Unfallstelle zu eilen.
Seit dem Frühjahr 1901 ist ein ständiger Arzt als Leiter der Sta-tion angestellt, der in nächster Nähe derselben wohnen, die Mannschaftentäglich controliren, bei schweren und Massenunfällen selbst mit thätigsein muss.
Um in jeder Beziehung gemeinschaftlich mit der Gesammtheit derAerzte zu handeln, wurden die Satzungen der Gesellschaft mit dem ärzt-lichen Verein und ärztlichen Bezirksverein durchberathen und folgendeBeschlüsse angenommen:
1. Die von der freiwilligen Rettungsgesellschaft beabsichtigte Leistung ärzt-licher Hülfe bei allen Unglücksfällen und plötzlichen Erkrankungen kann und sollnur eine „Nothhülfe" sein.
Darnach muss Vorsorge getroffen werden, dass die Hülfeleistung bei plötzlichenErkrankungen nach Möglichkeit auf wirkliche Nothfälle beschränkt wird, und dassdie weitere Behandlung der plötzlich erkrankten Personen den Hausärzten gesichertbleibt.
2. Als regelmässige Einrichtung zur Beschaffung der ärztlichen Hülfe in solchenNothfällen — insbesondere bei plötzlichen schweren Erkrankungen in Privatwohnun-gen — empfiehlt es sich, zunächst mit den Universitätspolikliniken, den städtischenKrankenhäusern, dem Militärlazareth, dem Sanatorium vom Rothen Kreuze und ähn-lichen Anstalten, in welchen Tag und Nacht ein Arzt zur Stelle ist, zweckent-sprechende Vereinbarungen herbeizuführen.
3. Sollte es sich späterhin als nothwendig erweisen, von Seiten der Rettungs-gesellschaft praktische Aerzte für einen ärztlichen Jourdienst anzustellen, so erachtenes die beiden Vereine als wünschenswerth, bei dem Abschlüsse von Verträgen mitdiesen Aerzten in der Weise mitzuwirken, dass sie die Vertragsentwürfe prüfen undbegutachten' 1 .
Für die Ausführung der bestellten Krankentransporte wurde seitensder Gesellschaft vom 1.-Januar 1896 an eine Vergütung von gewöhnlich