702 G. Meyer,
3 Mk. angesetzt. Etwas vorher fand eine Generalversammlung statt, inwelcher folgende Vereinbarung mit der freiwilligen Sanitäts-Hauptcoloneangenommen wurde, welche mit dem 1. Januar 1896 in Kraft trat:
1. Es wird für beide Corporationen die Stadt in zwei Territorienabgetheilt, für welche als Grenzlinie der Strassenzug von der Lands-bergerstrasse, Bayerstrasse, Karlsplatz, Karlsthor, Neuhauser-, Kaufinger-strasse, Marienplatz, Rathhausthor, Thal, Isarthorplatz, Zweibrücken- undRosenheimerstrasse gilt.
Die freiwillige Rettungsgesellschaft hat die südlichen Stadtbezirkedie freiwillige Sanitätscolonne die nördlichen Stadttheile zu versorgen.
Der Strassenzug selbst wird nochmals durch den Rathhausbogen ab-getheilt und gehören Landsbergerstrasse bis inclusive Marienplatz zumSüden, also zur Rettungsgesellschaft, Rathhausbogen bis inclusive Rosen-heimerstrasse gehören zum Norden, also zur Sanitätscolonne.
Der Rayon des Centralbahnhofes, der Bahnhofsplatz, sowie dienördliche Seite des Karlsplatzes (Seite des Justizpalastes) gehören zumBezirke der Sanitätscolonne.
2. Unter diese territoriale Eintheilung fallen:
a) alle Unglücksfälle,
b^ plötzliche Erkrankungenin den Strassen und Plätzen der Stadt, öffentlichen Localen und Privat-häusern.
Solche Erkrankungen sind z. B. Ohnmächten, Schlaganfälle, Blu-tungen, Vergiftungen, Krämpfe, geklemmte Brüche, plötzliche Geburten,Eklampsie, Epilepsie etc. etc.
3. Transporte von kranken Personen, welche aber nicht plötzlicherkrankt sind (angemeldete Krankentransporte), von den Wohnungen indie Krankenhäuser und Kliniken der Stadt und umgekehrt oder vonWohnung zu Wohnung (z. B. bei Umzügen) oder von und zu den Bahn-höfen) können von jener Corporation bethätigt werden, welche gerufenist und unterliegen diese einfachen Krankentransporte nicht der unterNo. 1 getroffenen territorialen Eintheilung.
4. Die Sanitätswachen sind verpflichtet, diese Bestimmungen aufsGenaueste einzuhalten und Meldungen, welche an die nicht zuständigeSanitätswache gelangen sollten, unverzüglich telephonisch an die zustän-dige Sanitätswache weiter zu geben.
5. Bei Unglücksfällen und Katastrophen, bei denen es sich umVerunglückung mehrerer Personen handelt, sind die beiden Sanitätswachenverpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu verständigen und rücken insolchen Fällen beide Wachen ab. Solche Unfälle sind z. B. Hausein-sturz, Gerüsteinsturz, Paniken," Explosionen etc. etc.
6. Ist eine Sanitätswache schon in Anspruch genommen und wird'dieselbe zu einem weiteren dringenden Fall gerufen, ohne diesem Anrufsofort Folge leisten zu können, so soll die andere Sanitätswache umAushülfe angegangen werden.
7. Der Rettungsdienst bleibt unentgeltlich, ebenso der Kranken-