698 G. Meyer,
Bei Ereignissen, wo grössere Menschenansammlungen vorkommenerrichtet der Verein zeitweilige Sanitatswachen, für welchen Zweck vonAssmus ausgezeichnete Schränke angegeben worden sind, welche allesfür die Einrichtung einer Wache Erforderliche enthalten. Beim Ausbrucheines Krieges oder von Seuchen stellt sich der Verein den Behördenzur Verfügung. Er unterhält jetzt drei Sanitätswachen, welche seit 1890ständigen ärztlichen Tages- und Nachtdienst haben. Auf jeder Wachesind mindestens zwei Heilgehülfen im Dienst, von welchen der dienst-älteste als erster Heilgehülfe mit der Führung der Wache betraut ist.Bei Verletzungen leichterer Art hat der wachthabende Heilgehülfe „dieerforderliche niedere wundärztliche Hülfe zu leiten, den Verletzten aberausdrücklich aufzufordern, alsbald ärztliche Hülfe aufzusuchen unter Ab-lehnung aller Verantwortung für die Folgen, welche durch etwaige Ver-zögerung entstehen können". Bei der Wahl des Arztes dürfen die Be-handelten nicht beeinflusst werden. Sehr genau ist bestimmt, in welchenFällen die Heilgehülfen Hülfe nicht selbstständig leisten dürfen. BeiErkrankungen an öffentlichen Orten oder in den Wohnungen ist schleunigstder Arzt vom Dienst zu benachrichtigen, ebenso bei schwerer Ver-letzten oder innerlich Erkrankten, welche die Wache aufgesucht haben.„Dasselbe gilt von allen Fällen, in denen der Wachthabende bezüglichder Art der Verletzung oder Behandlung im Zweifel ist, oder bei denendurch sofortiges Eingreifen des Arztes eine Abkürzung der Heilungsdauerherbeigeführt oder eine Verschlimmerung vermieden werden kann."
Die Aerzte vom Dienst, welche in der Nähe der Wachen wohnenmüssen, haben sich durch schriftlichen Vertrag zur Dienstleistung aufden einzelnen Wachen zu verpflichten und erhalten eigene Fernsprechver-bindung mit der bestimmten Wache. Sie haben sich während ihrer üienst-stunden zu Hause zu halten oder genau den Ort ihrer Anwesenheit an-zugeben. Im Fall ihrer Behinderung haben sie selbst für einen Stell-vertreter zu sorgen. Der ärztliche Tagesdienst wird stundenweis nachbestimmter Festsetzung ausgeübt, der Nachtdienst so, dass ein Arzt'vomDienst und ein Ersatzarzt vorhanden ist. Der Ersatzarzt wird bei Be-hinderung des Arztes vom Dienst, oder wenn letzterer nicht sogleich zuHause oder an dem auf der Wache angemeldeten Orte anzutreffen, her-beigerufen. Die gesammten Geschäfte und der Dienst aller Betheiligtenauf der Wache wird vom Wachvorsteher überwacht. Für die Hülfe-ieistungen stellt der Arzt Liquidationen an den Verein aus, welcherseinerseits die Rechnungen weiter übermittelt. Ferner sind aufsiehts-führende Aerzte für jede Wache vorhanden. Den gesammten Dienstbetriebleitet ein Arzt als Director der Sanitätswachen. Jede Wache hat fernereinen Boten. Diese sowie die freiwilligen Mannschaften und die Beamtendes Vereins sind uniformirt.
Der Dienst der Wachen vollzieht sich in militärischen Formen,so dass für jede geringste Bethätigung eines Beamten oder Arztesin dem verzweigten Betriebe klar und genau abgefasste Dienstanwei-sungen vorhanden sind, ein mühevolles Werk von Assmus. So bestehen