Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
697
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 697

gemacht. Für den Fall von Massenunfällen ist, falls die Kräfte derFeuerwehr nicht ausreichen, die Beihülfe der Königsberger Sanitätscolonnevorgesehen. Wie der erste leitende Arzt der Colonne, OberstabsarztHerrlich, bei Gelegenheit einer Uebung der Colonne am 25. Sep-tember 1898 auseinandersetzte, sind für einen ständigen Wachtdienst diedem Berufs- und Erwerbsleben angehörenden Colonnenmitglieder nichtsehr geeignet, sondern mehr für Alarmirung bei Massenunfällen. Herrlichbetonte, dass die Schaffung des Rettungsdienstes sehr richtig von derStadt Königsberg übernommen sei, und dassdie Organisation desRettungswesens ebenso sehr eine Angelegenheit der practischen Aerzte ist,während die Laiensamariter (wie es heute vielfach zu Tage tritt) nichtberufen sind, auf diesem Gebiete eine führende Stellung einzunehmen."

o) Leipzig.

Das Rettungswesen liegt in den Händen des Leipziger Samariter-vereins, welcher am 6. Juni 1882 begründet wurde. Aus den Satzungensind zu erwähnen:

§ 2. Der Samariterverein bezweckt zunächst, unter Laien die Kenntnissvon der ersten Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen zu verbreiten durchErtheilung des Unterrichtes in den Hilfeleistungen, welche bis zur Ankunft einesArztes nothwendig sind.

Sodann befasst sich der Verein mit dem Hettungs- und Pflegedienst beiVerunglückten und plötzlich Erkrankten, indem er für schnell e, wennnöthig ärztliche Hilfe und für zweckmässige Fortschaffung derselben inausgiebiger Weise und unter besonderer Berücksichtigung Unbemittelter Sorge trägtdurch Sanitätswachen und undere Einrichtungen des Samariterwesens, welchesich im Interesse des öffentlichen Wohles nöthig machen.

§ 3. Als Samariter sollen vor Allen diejenigen ausgebildet werden, welche inFolge ihres Berufes am häufigsten in die Lage kommen können, bei Unglücksfällendie erste Hilfe zu leisten, namentlich Schutz- und Feuerwehrleute, Post- und Eisen-bahnbeamte, Bau- und Werkmeister, Bau- und Fabrikarbeiter u. dergl. Der Unterrichtsoll aber auch allen anderen Personen beiderlei Geschlechtes Gelegenheit bieten, sichobengenannte Kenntnisse zu erwerben, um bei vorkommenden Unglücksfällen ihrenMitmenschen hilfreich sein zu können.

§4. Der Samariter-Unterricht findet unter Leitung und auf Kosten desVereines statt., Die Lehrcurse sind auch Nichtmitgliedern zugänglich und für dieTheilnehmer unentgeltlich.

§ 5. Die ständigen oder zeitweiligen Vereinsanstalten für den Rettungsdienst,Sanitäts wachen, Sanitäts-, Verband- und Rettungsstationen u. s. w.,sind dazu bestimmt, schnelle und zuverlässige Hilfe bei Ungücksfällenund plötzlichen Erkrankungen sicher zu stellen. Auch gewähren die Sa-nitätswachen Personen, welche auf den Strassen oder an öffentlichenOrten verunglücken oder erkranken, vorübergehende Aufnahme und bereitenderen Fortschaffung nach ihren Wohnungen oder dem Krankenhause vor.

Die ständigen Sanitätswachen gewähren nur nachweislich Unbemittel-ten völlig freie Behandlung.

§ 6. Einrichtungen zur weiteren Fürsorge für Verunglückte und plötz-lich Erkrankte (Pflegedienst) werden nachThunlichkeit vom Verein getroffen werden.