Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 695
Am 28. März 1899 erfolgte in Köln die Gründung eines vonAerzten geleiteten Samaritervereins, welcher nach seinen Satzungenfolgende Aufgaben hat:
„1. Verbreitung der Kenntniss der „ersten Hülfe" bei plötzlichen Unglücksfällendurch Ertheilung von Unterricht in denjenigen Hülfeleistungen, welche bis zu An-kunft eines Arztes nothwendig sind (Ausbildung von Samaritern).
2. Einrichtung von Verbandstellen und Beschaffung angemessener Transport-mittel zwecks Fortschaffung Verunglückter oder plötzlich Erkrankter nach dem Kran-kenhause oder ihren Wohnungen.
3. Errichtung ständiger Rettungswachen mit ununterbrochenem Dienste bei Tagund bei Nacht.
4. Aufstellung zeitweiliger Wachen bei besonderen Gelegenheiten, wie Rennen,Regatten, Ausstellungen etc.
5. Zu Kriegszeiten den Kriegssanitätsdienst nach Maassgabe des Allerhöchstbestätigten Organisationsplanes der freiwilligen Krankenpflege zu unterstützen undin Friedenszeiten die zweckmässige Erfüllung dieser Aufgaben, soweit thunlich vor-zubereiten".
Im August wurde der Name „Kölner Rettungsgesellschaft unterärztlicher Leitung" angenommen, welcher dann verwandelt wurde in„Kölner Rettungsgesellschaft vom Rothen Kreuz". Die Gesellschaft gingvon dem richtigen Grundsatz aus, zunächst das Krankentransportwesenzu ordnen, was durch die Feuerwehr in genügender und zweckmässigerWeise geschah, wie dies im Aufsatz „Krankentransportwesen" dargelegtworden ist. Die vorhandenen Verbandstellen wurden in den Bereich der Ge-sellschaft mit einbezogen; in grösseren Fabriken sollen weitere eingerichtetwerden. Der Samariterunterricht hat begonnen, und eine grosse Zahl vonPersonen ist ausgebildet worden. Ob es thunlich ist, den Unterricht, wieBardenheuer im Bericht der Gesellschaft und auch v. Esmarch es an-rathen, in der letzten Olasse der Volksschule zu ertheilen, ist eine noch offeneFrage. Die Kölner Gesellschaft hat ihre Rettungswachen wie die Berlineran die Krankenhäuser aus dem gleichen Grunde angelehnt, welcher fürdie Berliner Rettungsgesellschaft bei Einrichtung ihrer Krankenhäuser als„Hauptrettungswachen" maassgebend war. Bardenheuer sagt in seineram 26. Mai 1900 in der Generalversammlung gehaltenen Ansprache:
„Die neugebildeten Rettungsstationen, unabhängig von einem grossen Hospitale,haben nur dann ihre Berechtigung, wenn sie in einem grösseren Bezirke liegen, woein Hospital fehlt; es dienen alsdann die Rettungsstationen zur Gewährung der raschenersten Hülfe. Wenn sich die Rettungsstation hierauf beschränkt, so thut sie voll-kommen ihre Pflicht, wenn sie sich hingegen zu einer Poliklinik oder gar zu einemHospitale entwickelt, so verfehlt sie ihren Zweck; zu einem Hospital gehört mehr alsein Haus mit einigen Betten zur Unterbringung von Kranken; jedenfalls steht das-selbe einem ordentlich geleiteten Hospital, welchem alle Hülfsmittel, welche dieWissenschaft uns an die Hand giebt, zur Verfügung stehen, weit nach.
Es liegt fernerhin allzu nahe, dass die Kranken oft in eine Rettangsstation ge-bracht werden, vielleicht mit Umgehung eines nahegelegenen Hospitales wodurch einezweimalige Verladung, ein zweimaliger Verband nöthig wird, was jedenfalls nicht imInteresse des Kranken liegt. Letzteres trifft nur dann zu, wenn es sich um eine ein-