688 G. Meyer,
Mindesten aber die „Erneuerang des Verbandes" nicht Laien zuüberlassen.
In Danzig selbst und weiterer Umgebung sind mehrere Verband-stationen vom Rothen Kreuz errichtet.
g) Dresden.
Das von den Behörden eingerichtete Rettungswesen ruht in denHänden der Berufsfeuerwehr, welche mit ihren Unfallwagen so schnellwie die Feuerwehr /.um Brande ausfährt. Die Bestellung der Wagenerfolgt mündlich oder durch Fernsprecher bei der nächsten Wohlfahrts-polizeibczirkswache oder bei einer Feuerwehrwachc. Je ein Feuerwehr-mann und ein Wohlfahrtspolizeibeamtcr, beide in der ersten Hülfe aus-gebildet, begleiten den Wagen. Die Benutzung der Wagen wird mit4 Mk. berechnet, bei Unbemittelten erfolgt sie unentgeltlich. Zur Ver-sorgung von Verunglückten mit ärztlicher Behandlung sind 7 chirurgischeUülfsstellen vorhanden, welche zumeist an Krankenhäuser angeschlossensind. Zwei dieser sind Wachen des Samaritervereins (Freiwillige Rettungs-geselJschaft) zu Dresden, welcher am 5. Mai 1896 durch GeneralarztRühlemann begründet wurde. Der Verein hält Curse in der erstenHülfe für die Sicherheits- und Wohlfahrtspolizeibeamten, Feuerwehr-männer, Eisenbahnbeamten, Turner u. s. w. ab. Er erhielt eine einmaligeBeihülfe von 5000 und jährliche Unterstützung von 2000 Mk. seitensder Stadt mit der Verpflichtung, genannte städtische Beamte in derersten Hülfe auszubilden.
h) Frankfurt am Main.
Am 12. December 1890 wurde die Frankfurter Freiwillige Rettungs-gcsellschaft begründet, welche den Zweck hat „in Frankfurt am Mainbei Unglücksfällen aller Art, welche das Leben und die Gesundheit be-drohen, entweder selbstständig oder im Anschluss an die bereits be-stehenden staatlichen, städtischen oder privaten Einrichtungen eine so-fortige erste Hülfe zu leisten und im Nothfalle den Transport Verletzter,Erkrankter oder Verunglückter zu übernehmen".
§2. Zur Erreichung dieses Zweckes werden:
1. um die Kenntniss der ersten Hilfeleistungen in möglichst weite Kreise zuverbreiten, Unterrichtsstunden an Vereine, Anstalten, Corporationen und Privatestattfinden; ,
2. die nöthigen Materialien zum Unterricht und zur ersten Hilfeleistung be-schafft und an Behörden, Vereine, Anstalten, welche die Bestrebungen der Gesell-schaft fördern und ihre Mitglieder, Räumlichkeiten etc. derselben zur Verfügungstellen wollen, diese Materialien zur unentgeltlichen Benutzung verabfolgt werden;
3. ständige Rettungswachen mit ununterbrochenem freiwilligen Dienst bei T;.gund Nacht errichtet werden;
4. zeitweilige Wachen bei besonderen Gelegenheiten, wieAüsstelhtngan, Rennen,Regatten etc. aufgestellt werden.
§ 3. Die Hilfeleistungen der Gesellschaft sind unentgeltlich. Von Bemittelten