Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
676
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676 G. Meyer,

Transport Verunglückter, namentlich auch bei Masscnunfällen gestatten, denn es mussrter Nachdruck darauf gelegt werden, dass in den allermeisten Fällen die ersteHilfe am besten darin besteht, dass die Verunglückten möglichst schnell und mög-lichst gut dem Krankenhause zu sachgemässer Behandlung zugehen".

Die in aller Stille entfaltete Thätigkeit der Sanitätswachen ist gegen-über den in heutiger Zeit geläufig gewordenen allzu erheblichen An-kündigungen der Thätigkeit der Wachen hervorzuheben. Vom Jahre1877 an erhielt die Sanitätswachenvereinigung eine städtische Unter-stützung, welche in den nächsten Jahren vermehrt wurde und jetzt35000 Mk. beträgt. Die 19 Wachen wurden im Jahre 1899 im Ganzenvon 7192 Hülfesuchenden in Anspruch genommen, von welchen 5391auf den Wachen behandelt wurden. Die meisten Fälle, nämlich 4459,waren chirurgische. Diese Thätigkeit, welche sich, wie bemerkt, nurauf die Nachtzeit beschränkt, muss als eine bedeutende bezeichnet werden.

Aus einer Instruction der Sanitätsvvachen sei Folgendes hier an-geführt:

Die jährliche Unterhaltung jeder einzelnen Wache kostet 55006500 Mark, jenach der Stadtgegend und sonstigen Verhältnissen.

Allgemeine Grundsätze sind folgende.

1. Jeder, ohne Ausnahme erhält ärztliche Hilfe; Unbemittelte unentgeltlich.

2. Jeder empfängt nur erste, einmalige Hilfe. Im Interesse der umwohnen-den Aerzte ist es den Wachärzten untersagt Nachbehandlung zu übernehmen.

3. Auf jeder Wache sind je 1 Arzt und 1 Heilgehilfe Nachts von 10 Uhr Abendsbis 6 resp. 7 Uhr Morgens anwesend.

4. Die Hilfe wird vom Arzt auch in der Wohnung des Patienten geleistet.

5. Dagegen darf der Heilgehilfe das Wachlokal nicht verlassen. Ausnahmenbei Massenunfällen sind auf Anweisung des Wacharztes gestattet.

6. Bei grosser Entfernung bis zur Wohnung des Patienten nimmt der Arzt aufKosten der Wache eine Droschke.

7. Dauert voraussichtlich dessen Abwesenheit von der Wache mehr als 3 / 4 Stun-den, so ist der designirte Reserve-Arzt zu benachrichtigen, um sich bereit zu halten.

8. Der Heilgehilfe darf selbst die anscheinend kleinste Verletzung nicht alleinoder selbstständig, sondern nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Arztes, be-handeln.

9. Telephon zum Kranken-Wagen-Depot, und zwar directes, ermöglicht binnen2025 Minuten Ueberführung eines Verletzten oder Erkrankten nach seiner Wohnungoder in ein Krankenhaus.

10. Auf genaue Journalführung und statistische Eintragungen wird gehalten.Jedes Wachlokal besteht aus mindestens 3 Räumen: Warte-, Consultations- und

Aerzte-Zimmer. An der Strassenfront sind ein Schild und transparente Laterne mitdemGenfer Kreuz" angebracht, sowie ferner Griff einer Klingel, welche Arzt undHeilgehilfen gleichzeitig wachruft. Die beiden ersten Zimmer sind mit Oelfarbe ge-strichen und Linoleum belegt. Im Consultations- oder Verbandzimmer befinden sichWaschtoilette mit Anschluss an die. Wasserleitung, Operationstisch und Operations-stuhl, vollständiges Instrumentarium, auch für Entbindungen, in einem Glasschrankauf Glasplatten, Sterilisirung- und Gaskoch-Apparat, Verbandstoffe, Gegengifte, Holz-pritsche mit Lederkissen und Krankentransportbahre. Das dritte Zimmer für den Arztist mit einigem Comfort eingerichtet. Die meisten Wachen haben drei Aerzte unddrei Heilgehilfen, welche jede dritte Nacht Dienst thun. Der Arzt erhält festes Ein-