Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 675
dass die von den Aerzten erhobenen Forderungen bereits zu jener Zeitdie gleichen wie jetzt gewesen, und dass sie grösstenteils bei derBegründung der Rettungsgeseilschaft erfüllt worden sind.
„1. Die Stationen müssen Tag- und Nachtdienst haben. Es muss an jeder der-selben stets ein, wenn angängig, zwei wachthabende Aerzte dienstthuend anwesendsein, zur Dienstleistung sind möglichst alle Aerzte der Stadt heranzuziehen; bei derbeträchtlichen Ziffer des ärztlichen Personals in Berlin ist vorauszusetzen, dass eineso grosse Zahl von Aerzten sich zur Theilnahme meldet, dass die Belastung des Ein-zelnen, zumal wenn der Umfang der jedesmaligen Wachtzeit nicht zu gross gegriffenwird, sich vermeiden lässt.
2. Die Leitung dieser Stationen muss durch eine feste Organisation zusammen-n-efasst und centralisirt werden, das ganze Institut dieser Rettungswehr muss gleichdem der Feuerwehr einen officiellen Charakter tragen und die Verwaltung dersel-ben hat am besten unter städtischer Leitung, mindestens aber unter financiellerGarantie seitens der Stadt zu erfolgen, damit die ganze Einrichtung nicht von demwechselnden Grad der privaten Wohlthätigkeit abhängig ist und bei erlahmendem In-teresse sogar gelegentlich Gefahr läuft, einzuschlafen.
3. Die Aufgabe dieser Rettungsstationen ist es, bei allen Unfällen irgend welcherArt, welche das Leben gefährden, die erste sachgemässe Hilfe in ausreichendem Maassezu gewähren und als Sammelstationen für die Krankenhäuser zu dienen; die Inan-spruchnahme der Stationen für weitergehende innere oder chirurgische Behandlung,als sie der Zweck der ersten Hilfeleistung beansprucht, ist, weil über die gestellteAufgabe hinausgehend, als ein Missbrauch derselben, streng abzuweisen. Dasselbeuili für den Fall des leichtfertigen Hilfesuchens in unbegründeten Fällen. Denn esliegt hier der gleiche Fall vor, wie bei der leichtfertigen Herbeirufung der Feuerwehr,und eiu Verzicht auf diese Forderung müsste die Wirksamkeit des ganzen Institutsbald erschöpfen.
4. Um schnelle Hilfeleistung zu gewährleisten, sind die geeigneten Maassregelnnach zwei Richtungen zu treffen. Zunächst sind die Stationen mit Telegraph- resp.Telephonverbindung zu versehen, um sofort benachrichtigt zu werden, wenn irgendwoein schwerer Unfall eintritt. Wir würden auch es als nicht zu weitgehend auffassen,wenn gleich den Feuermeldern oder mit ihnen verbunden Unfallsmelder Auf-stellung fänden. Dann aber muss für möglichst schnelle Beförderung der Aerzte undder Hilfsgegenstände an den Ort des Unfalls gesorgt werden. Wir gehen nicht soweit, soviel zu verlangen, wie die Wiener Rettungsgesellschaft bietet, welche übereinen Fuhrpark von 25 Wagen verfügt, aber wir halten es für erforderlich, dass aufjeder Station ein stets bespannter Wagen bereit steht, der mit den erforderlichenHilfsmitteln beladen ist. Dagegen erscheint es uns nicht erforderlich, dass die An-zahl solcher Stationen besonders hoch gegriffen wird. Wenn zur Verhütung derFeuersgefahr 7 Stationen genügen, welche nur die eine Bedingung zu erfüllen haben,dass von einer von ihnen jeder Punkt der Stadt in höchstens zehn Minuten zu er-reichen ist, so erscheint dieselbe Forderung auch für unsere Stationen völlig aus-reichend. Es wird ja immer noch Fälle geben, für welche selbst diese Zeit eine zulange ist, aber es übersteigt die Grenzen des Erfüllbaren, allen Folgen von Unfällenoder einem gelegentlichen Zusammenwirken der verschiedensten ungünstigsten Zufällevorzubeugen.
5. Die Station muss alle diejenigen Hilfsmittel wie Medicamente enthalten,welche für die erste Rettung von Verunglückten oder lebensgefährlich Erkrankten er-forderlich sind, ferner ist bei der Ausrüstung derselben ein grosser Nachdruck aufBereithaltung derjenigen Apparate zu legen, welche den geeigneten und sachgemässen
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