Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
673
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge auf dorn Gebiete dos Rettungswesens. 673

pflichtung der besoldeten Armenärzte gegen die Communen, so wie überall, so ins-besondere auch Rücksichts der Frage, in wiefern sie zur Behandlung solcher krankenAnnen verpflichtet sind, die einer andern, als derjenigen Ortsgemeine angehören, vonwelcher sie als Armenärzte angenommen worden sind, zunächst und hauptsächlichnach dem Seitens der Communen mit ihnen abgeschlossenen Vertrage, oder der dessenStelle vertretenden Instruction zu beurtheilen. 6. Wo aber diese nicht entscheiden,ist der besoldete Armenarzt nicht verbunden, die ärztliche Behandlung auch derjeni-gen Kranken unentgeltlich zu übernehmen, welcher sich anzunehmen die besoldendeGemeine gesetzlich verptlichtet ist, obgleich sie zu ihr nicht gehören, und deshalbdie besoldende Gemeine Ersatz ihrer Auslagen von einer andern Behörde zu fordernberechtigt ist.

Berlin, den 10. April 1821.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- Ministerium des Innern

und Medicinal-Angelegenheiten. und der Polizei.

(gez.) v. Altenstein. (ge z -) v - Schuckmann.

An die Königl. Regierung

zu Minden.Abschrift vorstehender Verfügung zur Nachricht und Achtung an sämmtlicheübrige Königl. Regierungen.

Berlin, den 10. April 1821.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- Ministerium des Innern

und Medicinal-Angelegenheiten. und der Polizei.

(gez.) v. Altenstein. (g ez -) v - Schuckmann.

Jeder Arzt ist wie jeder Bürger durch Gesetz verpflichtet, demRufe der Polizei bei Unfällen nach No. 10 des § 300 des Str.-G.-B.Folge zu leisten, welcher lautet:Wer bei Unglücksfällen oder gemeinerGefahr oder Noth von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zuHülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderungohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte, wird mit Geldstrafe biszu 150 Mark oder mit Haft bestraft".

Für die Rettung verunglückter oder scheintodter Menschen vomTode werden an Aerzte, Heilgehülfon, Polizisten im Falle des Erfolges30, im Falle des Misslingens 15 Mark seitens der Polizeibehörde bezahlt.

Seit mehreren Jahren sind an den Brücken und Uferstellen vomMagistrate Rettungseinrichtungen, Kähne mit Haken, Rettungsbälle und-Ringe, bereit. gestellt, auf deren Notwendigkeit zuerst Wasserfuhr1888 hingewiesen. Vom Kieler Samariter verein gelieferte Blechtafelnmit Vorschriften für die Wiederbelebung Ertrunkener sind an allen Brückenangebracht.

In allen Theatern und Oircus ist bei jeder Vorstellung ein Arzt aufbestimmtem Platze im Zuschauerraum anwesend. Auf der Bühne ist einFeuerwehrposten aufgestellt.

Von den privaten Einrichtungen zur ersten Hülfe sind die Ver-einigungen zur Beschaffung ärztlicher Nachthülfe zu erwähnen, welche inverschiedenen Stadttheilen gebildet wurden. Besonders in den Stadt-theilenAlt-Berlin", Südwesten und Süden sind sie noch in Thätigkeit.Name und Wohnung an bestimmten Tagen sich bereit erklärender Aerzte

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. ^_g