Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
672
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672 G. Meyer,

In ganz bedeutender Weise ist die Berliner Feuerwehr amRettungsdienste betheiligt. In allen Feuerwachen können Verletzte ersteHülfe erhalten. In allen 15 Feuerwachen sind Tragbahren und Rettungs-kästen vorhanden, welche zum Brande mitgenommen, und daein grosser Theil der Officiere und Mannschaften in der ersten Hülfeausgebildet ist, auch benutzt werden. Im Berichtsjahre 1899/1900 wurdebei Bränden 149 Personen erste Hülfe geleistet, von welchen 11unterAssistenz von Aerzten", wie es im Berichte heisst, behandelt wurden. DieFeuerwehr hilft in Berlin überall, wo Hülfe erbeten wird. Ist Menschenlebenin Gefahr, so kann die Feuerwehr durch die öffentlichen Feuermelder ge-rufen werden, welche jetzt durch eine einfache tragbare Vorrichtung mitdem Fernsprechnetz der Polizei und Feuerwehr in Verbindung gesetztwerden können, während sie sonst als einfache telegraphische Feuer-melder thätig sind. Bei Verungliickungen von Personen, bei welchenbeim Brande die Hülfe der Feuerwehrsamariter nicht ausreicht, könnenAerzte herbeigerufen werden.

Zur beständigen Hülfsbereitschaft bei Verunglückten sind auch diestädtischen Armenärzte gehalten und von der Polizei zu diesem Zweckherbeizuholen. Es ist dies bereits früh verordnet worden, wie folgenderRunderlass zeigt.

Circulare der Königl. Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, und des Innern und der Polizei an säromtliche Königl. Regierungen,die Kur und Verpflegung erkrankter Armen betreffend; v. Kamptz Annalen der Preuss.Innern Staatsverwaltung. V. Jahrg. 1821. 2. lieft. S. 411.

Ueber die von der Königl. Regierung darüber erbetene Bestimmung: in welchenFällen die Aerzte die Kur armer Kranken unentgeltlich verrichten, und in welchenandern Fällen die Gemeinen ihnen dafür Vergütigung leisten müssen, haben die unter-zeichneten Ministerien sich dahin geeinigt. 1. An solchen Orten, wo besoldete Armen-ärzte von der Commune angestellt worden, ist jeder andere Arzt die zur unentgelt-lichen Behandlung bei ihm sich meldenden Kranken dieser Commune, in der Regelan den besoldeten Armenarzt zu verweisen belügt, mithin auch, wenn er sich frei-willig den Anforderungen der Menschlichkeit gemäss, der Kur eines Armen unter-zogen hat, zu einem Ansprüche an die Commune nicht berechtigt. 2. Hiervon istjedoch der Fall dringender Gefahr und der Notwendigkeit schleuni-ger Hülfe ausgenommen. In diesem Falle, so wie 3. überall, wo einbesoldeter Armenarzt nicht existirt, liegt es in dem Berufe so wie i ndem Doctoreide des Arztes, dem Kranken, der seine Hülfe anruft, die-selbe ohne Anstand zu gewähren 1 ), wenn er aber demnächst wegen seiner Re-muneration Anspruch an die Commune machen will, so muss er 4. dieser sofort vondem Falle Anzeige machen, und ihr überlassen, ob und welche andere Vorkehrungensie zur Heilung des ihrer Sorge anheimfallenden Armen treffen will, und nur in demFalle, wenn die Gemeine von dem Arzte die Fortsetzung der Kur verlangt, oder, ingefährlichen Fällen, keine anderweitige Anstalten dazu trifft, und den Arzt also indie Nothwendigkeit setzt, mit seinen Hülfeleistungen zur Rettung des Lebens und derGesundheit des armen Kranken fortzufahren, ist derselbe von der betreffenden Ge-meine die Bezahlung seines taxmässigen Honorars zu fordern befugt. 5. Die Ver-

1) Im Original nicht gesperrt.