664 G. Meyer,
Wasser; heraufhaspeln; und in den Kahn aus den Eimern störtzen; auswelchen es; in darzu gemachten Rinnen fället; und in denselben wiederhinaus; in den Saalstrom fliesset."
Die in Bergwerken sich ereignenden Unfälle sind gewöhnlichMassenunfälle, bei welchen eine mehr oder weniger grosse Zahl vonMenschen getödtet, verletzt oder durch drohende Erstickung oderdurch verschiedene andere Umstände in einen lebensgefährlichenZustand versetzt wird, aus welchem die Personen nur durchHülfe von aussen oder durch besondere Vorkehrungen im Innerender Bergwerke errettet werden können. Auch hier ist der Kranken-transport ein bedeutsamer Bestandtheil des Rettungsdienstes, denn, wiebereits S. 444 dargelegt, ist eine Hülfe bei den Verunglückten imInneren der Gruben nur schwer durchführbar. Der Verunglücktemuss von der Unfallstelle, an welcher ein weiteres Verbleibenoft direct das Leben gefährdet, so schnell als möglich fortgebrachtwerden und zwar wenn dies möglich, an einen anderen unversehrten Ortuntertags oder an die Oberfläche. Nicht nur in einzelnen Gruben inDeutschland, sondern auch im Auslande, z. B. Belgien, England, Frank-reich, Spanien, Italien, sind vortreffliche Einrichtungen für diese Zweckevorhanden. Natürlich werden durch sie nur die Folgen der Unfälleeinig'ermassen gemildert. Auch die zur Verhütung der Unglücksfälle inden Gruben vorhandenen Vorkehrungen sind sehr ausgedehnte. Ein Theilder Unfälle wird, wie dies bei zahlreichen Unglücksfällen überhaupt derFall ist, durch Unachtsamkeit und. Sorglosigkeit der Arbeiter bedingt,welche durch Gewöhnung an die Gefahren, welchen sie täglich ausge-setzt sind, die vorgeschriebenen Vorsichtsmassregelu ausser Acht lassen,indem sie meinen, in dem einen Falle könne es vielleicht ohne Zuhilfe-nahme der betreffenden Vorkehrungen gehen. Gerade in einer Grube istdies aber um so verderblicher, als hier zahlreiche Menschen auf einemPlatze zusammenarbeiten, welchen sie nicht ohne Weiteres verlassenkönnen, sodass die Sorglosigkeit des Einzelnen Vielen zum Verderben wird.
Das allgemeine Berggesetz schreibt in Preussen bezüglich der Un-glücksfälle Folgendes vor:
§ 204. Ereignet sieh auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücks-fall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personenherbeigeführt hat, so sind die im § 203 genannten Personen zur sofortigen Anzeigean den Revierbeamten und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet.
1. Der Revierbeamte ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oderzur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maassregeln an.
2. Die zur Ausführung dieser Maassregeln nothwendigen Arbeiten und Hülfs-mittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen.
3. Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hülfeleistung verpflichtet.Sämmtliche Kosten für die Ausführung der im § 205 bezeichneten Maassregeln
trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Regressanspruchsgegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben.
Wohl am ausgezeichnetsten sind die Rettungsvorkehrungen in der