Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 663
Jedermann, der dieses Zeichen sieht oder hört, ist verpflichtet, sofortHülfe zu leisten, oder falls dies unmöglich, Hülfe zu holen oderwenigstens sogleich gehörigen Ortes Anzeige zu machen. Das Zeichendarf nur gegeben werden, wenn Leben oder Gesundheit von Menschenin Gefahr ist. Vor Missbrauch wird gewarnt.
Der Riesengebirgsverein beabsichtigt ähnliche Einrichtungen zur HülfeVerunglückter ins Leben zu rufen.
Im Harz sind durch den Harzclub, Zweigverein Braunschweig,Rettungskästen an verschiedenen Stellen, wo ärztliche Hülfe schwer zuerreichen, aufgestellt worden. Die Stellen sind durch Schilder mit demGenfer Kreuz kenntlich gemacht und in gleicher Weise auf der Touren-karte angegeben.
V. Rettungswesen in Bergwerken.
Von älteren Verordnungen, welche sich auf Unfälle im Bergbaubeziehen, sollen vor allen Dingen zwei hier erwähnt werden, deren einein der
„Nassau-Catzenelnbogiscben Berg-Ordnung zweyte Aufflage / welcheanjetzo gedruckt / In Wetzlar / durch Georg Ernst Winckler 1711"sich befindet. Es lautet daselbst:
„Der 65. Articul.So Arbeiter an der Bewercken Arbeit Schaden nehmen.
Und so ein Arbeiter in der Gruben / oder an anderer GewerckenArbeit/an Gliedmass / Arm oder Bein brechen/ oder dergleichen FällenSchaden nimpt / so soll demselben Arbeiter vier AVochen sein Lohn / unddas Artzt-Geld entricht werden."
Die zweite hat den Titel:
„Friedrich Hondorffs Fürstl. Magdeb. Hoff- und Justitien Raths,auch Saltzgräfens Beschreibung des Saltz-Wercks zu Halle in Sachsen,vermehret von Johann Christoph von Dreyhaupt. Königl. Preussi-schem Geheimen Rath und Saltzgräfen zu Halle. Gedruckt in Halle beyEmanuel Schneidern, Universitäts-Buchdrucker. 1749."
Dort ist
„Cap. XVI. Von der Würcker, Saltz-Knechte, Träger, Läder undStöpper Extraordinär-Verrichtungen.
§ 6. wegen derer, so in Feuers-Noth, an ihrem Leibe verbrandwerden, Arm oder Bein entzwey fallen, oder sonst einigerley Schadenan ihrem Leibe nehmen, hat Ertz-Bischoff Albertus Anno 1516 ver-ordnet; dass denselben, wo es im Thale geschehen; vom Thale; do esaber sonsten in der Stadt geschehen, durch den Rath, ziemliche undleidliche Erstattung, nachdem der Schade gross oder klein ist; mit Er-legung des Artz-Lohns, wiederfahren solle.
§ 7. Wan bey grossen Wässern das Thal in Gefahr stehet, müssensich die Würcker sambt Lädern, Stöppern, und ihren Knechten zuHackenhornischen Spulhause finden; das in der Spule zusammenlaufende