Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 6G1
III. Die Activen.
Als solche sollen nur erfahrene und mit dem betreffenden Arbeitsgebiete ver-traute Alpinisten herangezogen werden, denn ihnen obliegt zumeist unmittelbar dieverantwortungsvolle Leitung der Rettungsarbeiten.
Der Natur der Sache nach hat der Active ganz selbständig in das Rettungswerkeinzugreifen, die erforderlichen Hilfskräfte anzuwerben und seinem gewissenhaftenErmessen muss die Ausdehnung der Rettungsarbeiten zumeist überlassen bleiben.
Wünschenswert!! erscheint es, dass die Activen sowie womöglich auch die Ver-trauensmänner über die nothigen Kenntnisse in der ersten Hilfeleistung bei Unglücks-fällen verfügen.
Als oberster Grundsatz hat in dieser Richtung zu gelten, dieselben soweit aus-zudehnen und so lange fortzusetzen, als nach menschlicher Voraussicht an die Rettungeines Menschenlebens gedacht werden kann.
Ueber Durchführung der Rettungs- und Bergungsarbeiten selbst lassen sich all-gemeine Regeln nicht aufstellen; dieselbe muss der Erfahrung und Gewissenhaftigkeitdes Leiters anheimgestellt werden, über dessen Person sich die betheiligten Activenfallweise zu einigen haben.
IV. Die Vertrauensmänner
sind die für dieses Amt gewonnenen Bergbewohner auf den vorgeschobenen Posten.Ihre Pflicht ist es, in jedem Falle zuerst Hilfe zu leisten, ihre nächstgelegeneRettungsstation zu verständigen und nöthigenfalls von derselben Unterstützung zufordern.
Mit Rücksicht auf die ihnen zufallenden Aufgaben werden sich zu Vertrauens-männern vorzüglich eignen: Bergführer, Träger, Inhaber hoch gelegener Wirths- undUnterkunftshäuser, Bewirthschafter von Schutzhütten, Alm- und Jägersleute, Besitzerhoch gelegener Einzelhöfe u. s. w.
Um den Alpenwanderern von diesen Grundpfeilern des Rettungswesens Kennt-niss zu geben, andererseits, um den Nachrichtendienst möglichst zu beleben, dienendie Anschlagzettel (Placate) nachstehenden Inhaltes:
„Alpin-touristische Unfälle.Für die erste Mittheilung eines alpin-touristischen Unfalles oder der Vermissungeines Touristen im Gebirge bezahlt die alpine Rettungs-Gesellschaft eine Prämievon 5 bis 10 Kronen, auch werden die erwachsenden Kosten vergütet. Nachrichtensind an Herrn (Name und Wohnort des nächsten Vertrauensmannes) oder an dieRettungsstation (Sitz und eventuelle Angabe der Meldestelle) oder an die Centrale deralpinen Rettungs-Gesellschaft in Innsbruck (Telegramm-Adresse: Alpine Rettungs-Gesellschaft Innsbruck) zu richten.
Die alpine Rettungs-Gesellscbaft".
Es ist eine wichtige Aufgabe der Rettungsstation diese Anschlagzettel ent-sprechend auszufüllen und an geeigneten Stellen, (an Unterkunftshäusern, Schutz-InUten, hochgelegenen Wirthschaften, Almen, Jägerhäuser, sowie auch in Ortschaftenim Thale) anzubringen und unbrauchbar gewordene oder infolge Aenderung im Standeder Vertrauensmänner nicht mehr der Wahrheit entsprechende durch neue, bezw.richtig gestellte zu ersetzen.
(Die erforderliche Anzahl Anschlagzettel stellt die Centrale bei.)
V. Der Nachrichtendienst.
Auch dieser obliegt in erster Linie dem Vertrauensmanne, der einen in seinemGebiete vorgefallenen Unfall an seine Rettungsstation zu melden hat.