Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
660
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660 G. Meyer,

aussohiisse bestehen — erfordert die Gründung von Rettungsstationen, als welche dieim § 1 der Satzungen erwähnten „Zweigverbände" gedacht sind. Die Wirksamkeitwieder stützt sich auf die Thätigkeit der Activen und Vertrauensmänner.

I. Rettungs-Stationen

sollen zum Allermindesten an allen jenen Punkten des Alpengebietes — soweit es fürdie Thätigkeit der a. R.-G. in Frage kommt — entstehen, die sich ihrer Lage nachals Mittel- und Ausgangspunkte alpin-touristischer Unternehmung darstellen, ohneRücksicht auf die sonstige Grösse oder politische Bedeutung der betreffenden Ortschaft.

Hervorragend berufen zur Bildung einer Rettungsstation erscheinen die alpinenVereine, aber auch in jenen Orten, die nicht Sitz solcher alpiner Vereine sind, mögenRettungsstationen entstehen, und dürfte dies aus dem Grunde nicht schwer fallen, da,zu einer solchen weder die Schaffung eines vielgegliederten Körpers, noch ein um-ständlicher Verkehr mit Behörden erforderlich ist; es genügen einige wenige Männer,wenn sie nur für das menschenfreundliche Unternehmen der a. R.-G. begeistert undbereit sind, für diesen Zweck die nicht allzugrosse Mühe einzusetzen.

Die Aufgaben der Rettungsstation sind:

1. Hilfeleistung bei einem im Arbeitsgebiete der betreffenden Station vorge-kommenen alpinen Unfälle, beziehungsweise, falls bereits ein Vertrauensmann solcheveranlasst hat, in dieselbe zweckentsprechend einzugreifen und nach Maassgabe desFalles weitere Arbeitskräfte an den Ort des Unfalles zu entsenden. Die Bestimmungder nothvvendigen Zahl dieser letzteren muss unter Vermeidung unnöthiger Auslagenund eines Aufgebotes überilüssiger Kräfte der Erfahrung und Einsicht des Leiters derRettungsstation überlassen bleiben.

2. Gewinnung tüchtiger Alpinisten zur activen Dienstleistung bei den vorkom-menden Rettungsarbeiten, — der „Activen".

3. Aufstellung von „Vertrauensmännern" in den Bergen.

4. Einrichtung des Nachrichtendienstes.

5. Ausfüllen, Verbreitung und Evidenzhaltung der im Punkt IV. näher be-zeichneten Anschlagzettel (Placate).

6. Gewinnung von beitragenden Mitgliedern und Abfuhr der Mitgliedsbeiträgean die Centrale.

7. Verkehr mit benachbarten Rettungsstationen, Einigung mit diesen über dieörtliche Abgrenzung des Arbeitsgebietes und gegenseitige Unterstützung mit Hilfs-kräften im Bedarfsfalle.

[I. Das Arbeitsgebiet.

Die Wahl und Begrenzung des Arbeitsgebietes steht den einzelnen Stationen zu,die Grösse desselben wird sich insbesondere nach den Wege- und Verkehrsverhält-nissen, nach der Zugänglichkeit des Gebietes, der Zahl der verfügbaren Kräfte undnach der Zahl oder Nähe benachbarter Rettungsstationen richten.

Wenngleich hierbei dem Ermessen der einzelnen Stationen weitester Spielraumgelassen werden soll, erscheint doch wünschenswerth, dass — bei vollständig durch-geführter Organisation — jeder Punkt im Alpengebiete zum Arbeitsfelde einer Stationgehöre, und dessentwegen die Grenzen zwischen zwei benachbarten Stationen in beider-seitigem Einverständniss festgesetzt werden.

Die gezogenen Grenzen sollen aber keine Schranken für die Pflicht zur Hilfe-leistung bilden, wenn gegebenenfalls eine Rettungsstation in die Lage kommt, früherals diejenige, auf deren Gebiet sich ein Unfall ereignete, einzuschreiten.