Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
653
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 653

Ven Deutschen Ländern ist besonders noch Bayern zu erwähnen,welches über vortreffliche Einrichtungen für das Rettungswesen beiEisenbahnunfällen verfügt. Im Jahre 1896 erschienen „Vorschriften überdas Rettungswesen bei Unfällen auf den k. b. Staatseisenbahnen", inwelchen Anweisungen über den gesammten Rettungsdienst bei Eiscn-bahnunfällen niedergelegt sind. Das Stations- und Bahnpersonal wirdvon den Bahnärzten in der Leistung der ersten Hülfe bei Unfällen unter-wiesen. Hülfsraittel und Einrichtungen zu Rettungszwecken sind Ver-bandtaschen, Rettungskästen, Tragbahren, Räderbahren, Hülfs- und Requi-sitenwagen, Rettungswagen, Rettungszimmer. Verbandtaschen hat jederZugführer mitzuführen. Grosse und kleine Rettungskästen sind auf ver-schiedenen Stationen untergebracht, ferner auch Tragbahren, währendRäderbahren auf grösseren Stationen stehen. Hülfs- und Requisitenwagensind Kastenwagen mit Werkzeugen zum Einheben entgleister Wagen undzum Freimachen der Bahn. Sie enthalten zwei Tragbahren. Die zehn nachdem Durchgangssystem gebauten Rettungswagen dienen zur Beförderungvon Kranken und Verwundeten bei Eisen bahnunglücksfällen. Sie habenje 10 Tragbahren auf Ständern mit Grund'scher Federanordnung inzwei Reihen übereinander.

Ihre Instandsetzung sowie die Benutzung und Beladung der Wagen,welche vom Zugpersonal eingeübt wird, ergiebt sich aus den betreffenden.Anweisungen genannter „Vorschriften u. s. w."

„Auf Stationen, in welchen mehrere Bahnlinien zusammenlaufenoder ein umfangreiches Rangirgeschäft sich abwickelt, sind eigene Zimmerbereit zu halten, in welchen erkrankten oder verletzten Reisenden undBediensteten vor der Ueberführung in ihre Wohnung oder in ein SpitalUnterkunft gewährt und nöthigen Falles die erste Hülfe geleistet werdenkann." Die Zimmer sollen möglichst in der Nähe der Bahnsteige gelegensein, nicht unter 25 qm ßodenfläche enthalten, hell, luftig, heizbar, leichtzugänglich und mit deutlicher Bezeichnung „Rettungszimmer" ver-sehen sein.

Ihre Ausstattung ist im § 19 der Vorschriften beschrieben, während§ 20 die Bereitstellung von „Hülfsmannschaften" ordnet.

Im Rettungszimmer ist der grosse Rettungskasten und eine Trag-bahre auf hölzernem Untergestell zu bewahren, welches gestattet, dassein Verletzter bis zum Weitertransport auf der Trage bleiben kann, ohnesich zu nahe dem Erdboden zu befinden.

In Oesterreich sind genau ausgearbeitete „Vorschriften betreffenddas Rettungswesen bei Eisenbahnen" vorhanden. Zunächst werden dieTragbahren erwähnt, welche in jeder Station mit Ausnahme der Halte-stellen aufgestellt werden. Ferner sind grosse, kleine Rettungskästenund Verbandkästchen vorgesehen und Anweisungen für die Bedienstetenerlassen.

Die Züge führen nach dem Erlass des Handelsministers vom23. Januar 1889 keine Rettungsgeräthe mehr mit sich, sondern dieselbenwerden in den Stationen selbst aufbewahrt. In jeder Station wird eine