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Satzungen fast aller Rettungsvereinigungen ausgesprochene Grundsatz zubefolgen, dass stets nur erst- und einmalige Hülfe auf den Wachengeleistet, und die Hülfe niemals von der Bezahlung abhängig gemachtwerden darf. Jedoch sind Bemittelte zur Zahlung für die Hilfsleistungheranzuziehen. Die Hülfe ist inner- und ausserhalb der Wachen abernur in dringenden Fällen zu leisten. Irgend welche Weiterbehandlungoder Privatpraxis auf den Wachen auszuüben, ist streng untersagt. DieWache ist nur für den Rettungsdienst bestimmt.
Diese Forderung ist aus dem Grunde wichtig, weil es geschieht,dass die Rettungswachen entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung vonKranken aller Art in Anspruch genommen werden, bei denen eilige Hülfenicht erforderlich ist, so dass hierdurch möglicher Weise, wenn ein drin-gender Ruf nach aussen an die Wache ergeht, der dienstthuende Arzt be-hindert ist, so schnell als es nothwendig ist, zur Hülfe zu eilen. Es ge-schieht häufig, dass Hülfesuchende auch in nicht dringlichen Fällen, in dervielfach irrigen Voraussetzung, einen Arzt nicht schnell genug zu erreichen,sich hierum gar nicht bemühen, sondern sogleich auch in Zeiten, wo dieAerzte gewöhnlich zu Hause sind, die Hülfe der Wachen in Anspruchnehmen. Die steigende Benutzung der Wachen ist nicht etwa ohne Wei-teres ein Beweis für die Zunahme der Unfälle, als der Gewöhnung desPublikums an die getroffenen Einrichtungen.
Durch diesen Missbrauch werden ferner den Aerzten die bereits obengeschilderten Schädigungen zugefügt, welche nicht ohne nachtheiligenEinfluss für die Allgemeinheit sind.
Bezüglich der Weiterbehandlung der Patienten auf den Wachenwurde bereits oben gesprochen. Sie darf, wie dies auf verschiedenenSamaritercongressen ausgesprochen worden ist, niemals erfolgen. Esverlieren sonst die Rettungswachen ihren Charakter als Stätten für ersteHülfe und werden zu Polikliniken oder Ambulatorien, deren Vermehrungnicht erstrebenswerth erscheint.
Neben den genannten behördlichen Einrichtungen der Krankenver-sorgung, an welche die Rettungswachen angegliedert oder durch welchesie erhalten werden können, sind die erwähnten freiwilligen Vereinigungengeeignet, das Rettungswerk einzurichten.
Die Vereine vom Rothen Kreuz haben, wie bereits hervorge-hoben, ein grosses Interesse an der Herstellung des Rettungsdienstes imFrieden, die Samaritervereine haben diese Aufgabe jetzt in ver-schiedenen Städten als erweiterten Plan ihrer Thätigkeit aufgenommen,welche sie zuerst nicht in demselben enthalten war. Bahnbrechendnach dieser Richtung ist Assmus bei der Begründung des LeipzigerSamaritervereins vorgegangen, indem er sofort die Einrichtung von Sani-tätswachen in Leipzig betrieb.
Die Rettungsgesellschaften, welche in zahlreichen Städten jetztbestehen, sind keineswegs in übereinstimmender Weise eingerichtet, sondernwohl fast in jeder Stadt, wo sie vorhanden sind, ist ihre Einrichtungenverschieden, wie sich dies leicht aus der geschichtlichen Entwicklung einer