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thätigt werden können. Daher hat auch letztere ein Interesse darandass die berechtigten Interessen des ärztlichen Standes nicht durchirgend weiche Einrichtungen geschädigt werden, welche, wie die Bei-spiele in verschiedenen Städten zeigen, ohne jeden Schaden für diePatienten unter Wahrung der Interessen aller Betheiligten hergestelltwerden können.
Von grosser Wichtigkeit für ein Rettungswesen ist die Unterbringuno-Bewusstloser. Besonders sind die durch übermässigen AikoholgenussBewusstlosen zu berücksichtigen, welche vom ärztlichen Standpunktestets als Erkrankte anzusehen sind, welche keineswegs auf die Polizei-wachen gehören, wo sie ihren Rausch ausschlafen sollen. Man hat wohlin den meisten Städten jetzt diesen Standpunkt verlassen, und auch dieBehörden selbst und ihre ausübenden Organe entledigen sich gern dieserGäste, besonders weil sie mit Recht sich nicht für competent halten zuentscheiden, ob ein Bewusstloser betrunken oder von einer anderen Er-krankung betroffen ist. Am besten wäre es, wenn die öffentlichenHospitäler selbst Einrichtungen hätten, die Bewusstlosen aufzunehmen,damit dann gleich dort entschieden werden kann, ob der Betreffendewieder nach einiger Zeit zu entlassen ist oder weiter im Hospitalbleiben muss. Es ist nicht ganz einfach, in bestehenden KrankenhäusernEinrichtungen zu treffen, um Bewusstlose, besonders Betrunkene, aufzu-nehmen, da hierdurch hauptsächlich in der Nacht durch den von diesenverursachten Lärm erhebliche Störungen für die anderen Kranken ver-ursacht werden. Aber einzurichten ist es auch in diesen, und vorzüglichkönnte beim Neubau von Hospitälern die Erlaubniss davon abhängig ge-macht werden, dass Räume für Rettungswachen und Bewusstlose bereit-gestellt werden, welchen die Patienten ohne Weiteres zugeführt werdenkönnen. Man hat hiergegen geltend gemacht, dass dadurch eine Ver-mehrung der Zahl der Fälle von Trunkenheit bewirkt werden könnte.Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass z. B. in Budapest, wo einFlügel der Centralstation für die Aufnahme von Bewusstlosen ein-gerichtet ist, eine Vermehrung der Fälle von Trunkenheit nicht ein-getreten ist. Man könnte auch die Einrichtung treffen, dass Personen,welche in kurzen Zwischenräumen hintereinander wegen Trunkenheit zurAufnahme gebracht würden, nicht wieder aufgenommen, sondern inTrinkerheilanstalten untergebracht würden. Auf diese Weise würde eingrosser socialer Nutzen gestiftet werden.
In den Hospitälern sind stets Aerzte für die Behandlung Verun-glückter und plötzlich Erkrankter verfügbar. Auch die Ausübung desRettungsdienstes ausserhalb des Krankenhauses ist unschwer einzurichten.In grösseren Krankenhäusern, welche über freiwillige Hülfskräfte, Volontär-ärzte, verfügen, kann neben dem diensthabenden Arzte, welcher die indas Krankenhaus zur ersten Hilfsleistung kommenden Patienten ver-sorgt, ein Arzt aus der Zahl der letzteren oder auch einer der ingrösserer Zahl vorhandenen Hülfsärzte den Dienst ausserhalb des Kranken-hauses wahrnehmen. In kleineren Krankenanstalten, welche nur über