612 G. Meyer,
Mitglieder der Pflicht- und freiwilligen Feuerwehren sind zu diesemZweck zum grossen Theil als Samariter ausgebildet.
Die Turnvereine haben gleichfalls Organisation geschaffen, indemsie freiwillige Turnerfeuerwehren begründeten, welche dann ihrerseits dieLeistung der ersten Hülfe bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungenbesorgten.
Nach dieser Uebersicht über diejenigen Factoren, denen die Ein-richtung und Führung des Rettungswesens obliegt, nämlich die Aerzte,Krankenhäuser, Feuerwehren, Rothe Kreuzvereine, Samariter vereine, Be-rufsgenossenschaften, Rettungsgesellschaften, ferner Behörden, welcheals einen Theil ihres Betriebes das Rettungswesen in die Hand genommenhaben, indem die Polizei oder auch die Pflichtfeuerwehr oder andereOrgane der Behörden sich diesem Zweig öffentlicher Fürsorge gewidmethaben, soll nun die Organisation des Rettungswesens dargelegt werden.Denn bereits aus der soeben hergestellten Zusammenfassung gehthervor, wie vielgestaltig diese Einrichtungen allein in unserem Vater-Linde sind.
A. Allgemeine Organisation des Rettnngswesens.
I. Einrichtung des Rettungswesens zu Lande.
I. In einer grösseren Stadt.
Hier kommen ganz besonders die genannten Factoren in Be-tracht, welche das RetLungswesen einzurichten haben. Etwas Anderesist es natürlich mit der Erhaltung der betreffenden Vorkehrungen. Geradedie eben erwähnten Gruppen und Körperschaften sind es, welchen dieEinrichtung des Dienstes für erste Hilfe obliegt. Zunächst die Aerzte,deren Beruf es ja ist, erste Hülfe zu leisten. Die Erkenntniss, dass nichtzu' jeder Zeit und an jedem Orte, wo ein Unfall oder plötzliche Er-krankung sich ereignet, ein Arzt sofort zur Stelle sein kann, hatte,wie wir gesehen haben, bereits in sehr früher Zeit — besonders zuZeiten von Epidemien — dahin geführt, für Bereitstellung ärztlicheroder wenigstens einigermaassen sachverständiger Hülfe zu sorgen.
Ich habe oben (S. 570) bereits eine Verordnung über Bereitstellungvon Hülfe während der Pest in Wien aus dem Jahre 1681 abgedruckt.Auch in kleineren Städten war ein ärztlicher Dujourdienst hergestelltworden, wie folgende Verfügung aus Stralsund beweist:
Der Stadt Stralsund Eventuale Veranstaltung / Wie man Bey etwa eräugendencontagieusen Krankheiten und hereinbrechenden Pestläult'ten In der Stadt und beyder Ehrlieb: BürgerschalTt sich zu verhalten habe / Nebst einem beygefiigten Medicin-schen Pest- und Praeservations-consilio. Gedruckt durch Seel. Michael MedersErben. 1710.
Pest-Chi rurgi.
Aus denen hieselbst verhandenen Chirurgis soll Einer / und bey zunehmenderNoth / noch ein Ander deren Mittels verordnet und bestellet werden / welche bey