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2,1 (1902)
Entstehung
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611
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 611

ausserdem die oben erwähnten Unfallstationen jetzt alsUnfallstationenvom Rothen Kreuz" in Thätigkeit. In einigen Städten hat auch dieGenossenschaft freiwilliger Krankenpfleger im Kriege", aus derenSatzungen folgende Paragraphen hier angeführt werden sollen, Vor-kehrungen für erste Hülfe getroffen:

§ 1. Zweck der Genossenschaft.Die Genossenschaft sammelt und bildet in Friedenszeiten Männer deutscherNationalität für die Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger, um sie fürKriegszeiten dem Centralcomite der deutschen Vereine vom Rothen Kreuz, den Landes-vereinen vom Rothen Kreuz und den von diesen ressortirenden Vereinen zur Ver-fügung zu stellen. Auch sammelt die Genossenschaft Personen, welche als Delegirteoder als Depotverwalter für den Kriegsfall den vorgenannten Vereinen vom RothenKreuz, bezw. durch dieselben dem Kaiserl. Militärinspecteur überwiesen werden.

§ 4. Voraussetzung des Beitritts zur Genossenschaft für die ordentlichen

Mitglieder.Die Genossenschaft setzt bei ihren ordentlichen Mitgliedern voraus:

a) eine christliche Gesinnung, die von keiner Dienstleistung zurückschreckt,sowie die Bereitwilligkeit, auch im Frieden das Erlernte bei Unglücksfällen im Sinnevon Samariterdiensten anzuwenden. Personen, welche, ohne dem christlichen Be-kenntnisse anzugehören, von derselben Opferfreudigkeit durchdrungen sind, w r erdenzur Mitgliedschaft zugelassen;

b) geordnete Lebensverhältnisse und einen unbescholtenen Lebenswandel; letz-terer ist auf Erfordern durch Zeugnisse glaubwürdiger Personen nachzuweisen;

c) dass sie weder dem activen Dienststande, noch dem Beurlaublenstan.de(Reserve, Landwehr I. und II. Aufgebots, Ersatzreserve) angehören;

Personen, deren Militärvcrhältniss zur Zeit der Meldung noch nicht entschiedenist, können ebenfalls zur Mitgliedschaft zugelassen werden; besondere Kosten dürfenjedoch für deren Ausbilduug nur dann aufgewendet werden, wenn dieselben nach dervon dem betreffenden Vorstand gewonnenen Ueberzeugung voraussichtlich militärfreiwerden, oder wenn dieselben unter das Reicbsgesetz vom 8. Februar 1890 (betreifenddie Wehrpflicht der Geistlichen römisch-katholischer Confession) fallen;

d) dass ihre Körperkräfte den voraussichtlichen Anstrengungen ihres Dienstesim Kriege gewachsen sind, und dass sie nicht an übertragbaren Krankheiten leiden;

e) dass sie die Fähigkeit haben, das zu Erlernende zu begreifen und für dieerforderlichen Handleistungen hinreichende Geschicklichkeit besitzen.

Ein Theil der früher für sich bestehenden Samaritervereine ist jetztgleichfalls dem Rothen Kreuz alsSamaritervereine vom Rothen Kreuz"beigetreten, so dass durch alle genannten Umstände das Rothe Kreuzeine namhafte Stärkung seiner Hülfskräfte für den Frieden und damitauch eine Förderung seiner Bereitschaft für den Krieg erfahren hat.

In ausgedehnter Weise ist die Feuerwehr im Deutschen Reichund auch in Oesterreich-Ungarn am Rettungsdienst betheiligt. Inzahlreichen Städten hat die Berufsfeuerwehr das Rettungs- und Kranken-transportwesen organisirt, und auch die freiwilligen Feuerwehren, welcheim Deutschen Feuerwehr-Ausschuss mit mehr als einer Million Mitglie-dern vereinigt sind, haben das Rettungswesen mit übernommen. Die

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