Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 60!)
Für die Betriebsunternehmer.In jedem Betriebe sind nach Maassgabe der Arbeiterzahl desselben genügendesVerbandmaterial und einfache Arzneimittel vorriithig zu halten, welche an die Ver-letzten sofort nach Eintritt des Unfalles verabfolgt werden; diese einfachen Arznei-mittel hat die Genossenschaft bekannt zu geben.
In den Werkstätten sind Anweisungen, betreffend die erste Behandlung Verletzter,in Placatform anzubringen, welche vom Genossenschaftsvorstande zu beziehen sind.In grossen Betrieben sind einige Personen in der ersten Behandlung Verletzterunterrichten zu lassen.
Für die Arbeiter.Jede, auch die geringste Verletzung ist gegen Eindringen von Staub, Schmutzund dergleichen sorgfältig zu schützen, wozu das im Betriebe vorräthig gehalteneVerbandmaterial zu benutzen ist.
Arbeiten mit Säuren und giftigen Stoffen sind bei eintretender Verwundungsofort einzustellen.
Bei Eintritt von Unfällen ist der nächste Vorgesetzte sofort zu benachrichtigenund für schleunige Herbeischaffung ärztlicher Hülfe Sorge zu tragen.
Vergl. auch die Unfallverhütungsvorschriften' der Süddeutschen Textilberufs-genossenschaft (Amtliche Nachrichten des 11. V. A., 1887, S. 216 ff.), der Südwest-deutschen Holzberufsgenossenschaft (Amtliche Nachrichten des R. V. A., 1888,S. 304 ff.), der Leinenberufsgenossenschaft (Amtliehe Nachrichten des R. V. A.,1889, S. 102 ff.) u. A. Eine Uebersicht über die sämmtlichen bisher genehmigteneinschlägigen Bestimmungen ist in der von dem Verbände der deutschen Berufs-genossenschaften durch R. Platz herausgegebenen Zusammenstellung der Unfall-verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften I. S. 43 enthalten.
Das Reichsversicherungsamt darf den Vorständen derjenigen Berufsgenossen-schaften, welche in der gedachten Richtung bisher nicht vorgegangen sind, hiernachergebenst anheimstellen, der vorstehenden Anregung sowohl im eigenen Interesse,wie in dem der Versicherten thunlichst Folge zu leisten.
Bestimmungen über die bei Unfällen sofort zu ergreifenden Maass-nahmen sind jetzt wohl in den meisten Betrieben sichtbar für Jedermannangeheftet. In vielen Betrieben sind Verbandkästen zur ersten Hülfe auf-gestellt.
Auch die Wichtigkeit der Krankenbeförderung bei der ersten Hülfehat das Reichsversicherungsamt durch folgenden Hinweis auf eine meinerfrüheren Arbeiten in seinen „Amtlichen Nachrichten" vom I.März 1897,No. 3, hervorgehoben :
In der im Verlage von Urban und Schwarzenberg in Wien erscheinenden,von Professor Dr. Albert Eulenburg in Berlin herausgegebenen „Real -En cyclo -pädie der gesammten Heilkunde" ist ein auch im Separatabdruck vorhandener Auf-satz von Dr. George Meyer in Berlin über „Krankentransport" veröffentlichtworden. Es wird darin in sehr gründlicher Darstellung die Bedeutung eines gutenKrankentransports für das Heilverfahren im Allgemeinen, sowohl was den Krankenselbst, als auch was die öffentliche Gesundheitspflege verlangt, erörtert, namentlichaber auch die Wichtigkeit eines sachgemäss ausgeführten Transports für das spätereSchicksal der durch einen Unfall verletzten Personen, d. h. für den Erfolg des sichanschliessenden Heilverfahrens, eingehend dargelegt. Der Aufsatz ist deshalb imBesonderen auch für die Berul'sgenossenschaften von Interesse, deren Wirkungskreiser in einem wesentlichen Punkte berührt.
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. QC)