608 G. Meyer,
1887, S. 154 fT.), lässt nach dem Inhalte der Zählkarten erkennen, dass die Folgenzahlreicher Unfälle wesentlich hätten abgeschwächt werden können, wenn die zurersten Hülfeleistung vor Ankunft des Arztes erforderlichen Verbandmittel etc. zurHand gewesen und angewendet worden wären. Eine auffallend grosse Zahl erreichennamentlich solche Unfälle, bei denen anfänglich geringfügige Verletzungen (leichteFingerbeschädigungen durch Splitter, unbedeutende Verbrennungen und Aetzungender Haut u. A.), deren Nachtheile bei schnellem Eingreifen sich wahrscheinlichhätten abwenden lassen, im weiteren Verlaufe einen schweren, oft sogar tödtlichenAusgang genommen haben.
Das lleichsversicherungsamt glaubt ein Mittel, welches einigermaassen dazubeitragen kann, jenen Uebelständen zu begegnen, darin erblicken zu sollen, dass indie von den Berufsgenossenschaften erlassenen, beziehungsweise noch zu erlassendenUnfallverhütungsvorschriften unter Berücksichtigung der Ausdehnung und Gefährlich-keit der Betriebe Bestimmungen über die erste Hülfeleistung bei Unfällen auf-genommen werden.
Wenn in der vorbezeichneten Richtung von der Mehrzahl der Berufsgenossen-schaften Schritte bisher nicht gethan sind, so dürfte dies auf das Bedenken zurück-zuführen sein, dass Bestimmungen über die erste Hülfeleistung bei Unfällen als Un-fallverhütungsvorschriften insofern nicht anzusehen seien, als sie nicht dazu dienenden Eintritt von Unfällen zu verhüten. Eine so enge Auffassung des Begriffes derUnfallverhütung entspricht indessen nicht der Absicht des Gesetzgebers, wie die-selbe in den §§ 78 ff. des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und dengleichartigen Bestimmungen der übrigen Unfallvorsicherungsgesetze Ausdruck ge-funden hat. Wie die Tragweite eines Unfalles nicht allein durch das schädigendeEreigniss selbst, sondern auch durch Nebenumstände, insbesondere durch Hand-lungen und Unterlassungen bedingt ist, welche jenes Ereigniss begleiten oder ihmunmittelbar folgen, so kann auch die berufsgeiiossenschaftliehe Unfallverhütung ihrenZweck nur dann erreichen, wenn sie ausser denjenigen Vorkehrungen, welche demEintritt von Unfällen vorzubeugen bestimmt sind, auch die Herstellung von Betriebs-einrichtungen in sich schliesst, die jene mit dem Unfall in unmitelbarem Zusammen-hange stehenden Verhältnisse so gestalten, dass dadurch die Gefahr der Herbei-führung schwerer Unglücksfolgen möglichst abgewendet wird.
In richtiger Würdigung dieser Gesichtspunkte ist neuerdings auch aus Arbeiter-kreisen der Wunsch laut geworden, es möchte von Seiten der Berufsgenossenschaftendafür gesorgt werden, dass in den Betrieben Einrichtungen für die erste Hülfeleistungbeständen. Dass es aber an zweckdienlichen Mitteln, welche auch den Laien für dieerste Hülfeleistung in die Hand gegeben werden können, heute nicht mehr fehlt unddass die Wichtigkeit einer schon vor Zuziehung des Arztes eintretenden Fürsorge fürVerletzte in den weitesten Kreisen Anerkennung findet, hat namentlich die im Jahre1889 veransaltete deutsche allgemeine Ausstellung für Unfallverhütung zur An-schauung gebracht.
Das Reichsversicherungsamt hat seine oben dargelegte Auffassung bezüglichder Bestimmungen über die erste Hülfeleistung bei Unfällen bereits wiederholt undinsbesondere dadurch zu erkennen gegeben, dass es der Einfügung solcher Bestim-mungen in die Unfallverhütungsvorschriften mehrerer Berufsgenossensohaften seineGenehmigung eitheilt hat.
So enthalten die im Jahre 1886 genehmigten Uufallverhütungsvorschriften derBerufsgenossenschaft der Feinmechanik (Amtliche Nachrichten des lt. V. A., 1886,S. 190 ff.) die nachfolgenden Bestimmungen: