Fürsorge auf dem Gebiete des llettungswesens.
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199,82
192,47
22,08
16,27
17,63
147,22
78,68
94,76
150,00
206,60
186,01
17,53
17,35
17,40
180,63
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119,63
97,08
174,93
145,42
12,02
12,73
12,54
205,48
103,49
129,57
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122,96
96,81
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13,71
12,13
225.14
120,07
147,38
33,84
114,21
82,29
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9,9«
219,70
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145,68
33,79
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68,34
6,22
11,32
9,91
247,85
109,56
148,25
25,10
103,88
67,83
6,94
9,60
8,94
285,26
98,83
147,51
24,32
97,67
60,63
6,48
9,70
8,90
313,79
99,13
152,44
20,66
98,10
56,13
7,33
9,11
8,66
333,34
99,78
158.39
21,99
91,28
54,69
mittein für die erste Hülfe in den Betrieben, die Ausbildung von An-gehörigen dieser, um bis zur Ankunft eines Arztes rathend und helfendeintreten zu können, also Vorsorgen, die Wirkung der Unfälle möglichstbald nach deren Eintritt zu verringern, sind in hervorragender Weise vonden Berufsgenossenschaften geleistet worden. Dieser Theil ihrer Wirk-samkeit zusammen mit den grossen Fortschritten der medicinischenWissenschaft — besonders auf dem Gebiete der neu entstandenen Unfall-heilkunde mit ihrem gesammten Rüstzeug auch in Bezug auf die Nach-behandlung — hat grossen und entscheidenden Einfiuss auf das Wohl-ergehen der Arbeiter und ihre Versorgung bei Unfällen gehabt. Unddiese Ergebnisse kommen in der obigen Tabelle viel mehr zum Ausdruckals der Erfolg der Uebernahme des Heilverfahrens durch die ßerufs-genossenschaften in den Unfallstationen in den ersten 13 Wochen. Hoffent-lich ist der Zeitpunkt nicht, fern, wo in diesen und anderen Punkten, inwelchen die Meinungen der beiderseits leitenden Kreise noch etwas aus-einander gehen, eine Einigung zum Wohle aller Betheiligten erzielt wird.Der Werth der von den ßerufsgenossenschaften zu ergreifendenMaassnahmen für die Unfallverhütung in dem erweiterten Sinne, dieFolgen der Unfälle möglichst zu vermindern, wurde bereits früh vomReicbsversicherungsamt anerkannt, wie sich aus einem „Rundschreibenan die Vorstände sämmtlicher vom Reichsversicherungsamte ressortirendenßerufsgenossenschaften vom 8. December 1889, betreffend die Aufnahmevon Bestimmungen über die erste Hülfsleistung bei Unfällen in denUnfallversicherungsvorschriften", ergiebt:
Die im Reichsversicherungsamte bearbeitete, ihrem Abschlüsse entgegengehendeStatistik der Unfälle, für welche im Jahre 1887 von den Berufsgenossensohaften Ent-schädigungen festgestellt worden sind (vergl. Amtliche Nachrichten des R. V. A.,