604 G. Meyer,
Dass das Interesse der.Verletzten nur gewahrt wird, wenn Aerztean der Spitze des Rettungswesens stehen und dasselbe leiten, bedarfkeiner weiteren Auseinandersetzung, nachdem wir dargelegt, dass ja dasRetten der Beruf der Aerzte sei, und dass es daher nur selbstverständ-lich ist, dass diejenigen, welche ihren Beruf hier im öffentlichen Inter-esse ausüben, auch die Vorbereitungen und Massnahmen für einen solchenDienst in die Wege leiten. Die Aerzte bilden daher in den Städtenund auf dem Lande einen Hauptfactor für die Einrichtung des Rettungs-dienstes, wie dies noch weiter bei der speciellen Organisation desRettungswesens zu erörtern sein wird. Die erste Hülfe ist der Be-ginn der Krankenbehandlung, diese wiederum ist einzig und allein Auf-gabe der Aerzte. Daher ist es nothwendig, dass sie an der Spitze desSamariterwesens stehen und gleichfalls beim ärztlichen Rettungswesendie Leitung aller technischen Geschäfte und des Ganzen besorgen. Nurdann ist ein zum Wohle der Allgemeinheit functionirendes Rettungswesen,wie wir noch sehen werden, darzustellen.
In neuerer Zeit ist man nicht immer diesem Grundsatze treu ge-blieben, indem man in einzelnen Orten Laien an die Spitze des ärzt-lichen Rettungsdienstes stellte. Es soll keineswegs bestritten werden,dass das Laienelcment bei der Einrichtung der betreffenden Vorkehrungen,besonders für die Leitung der rein geschäftlichen und Verwaltungsangelegen-heiten hauptsächlich zu wirken berufen ist. Aber es darf niemals vergessenwerden, dass überall, wo ärztliche und medicinische Verhältnisse berührtwerden, der Arzt allein zu bestimmen und anzuordnen hat. Es zeigt sichhier sonst ungefähr dasselbe, wie bei der Verwaltung der Krankenhäuser,deren Darlegung an anderer Stelle des Handbuches erfolgte. In beidenFällen handelt es sich um Ausübung einer humanitären Thätigkeit, inbeiden Fällen erfolgt die Leistung der Thätigkeit durch Aerzte in be-sonderen Räumen, welche mit besonderen Geräthschaften ausgestattet sind.
Nur wird beim Rettungsdienst die ärztliche Thätigkeit ein Mal zuBeginn der Gesundheitsstörung einsetzen (erst- und einmalige Hülfe),während bei der Krankenhausbehandlung eine längere Zeit dauernde Be-schäftigung des Arztes mit dem Patienten erfolgt (Krankenbehandlung).
Diejenigen Körperschaften, welche in letzter Zeit sich nun in beson-derer Weise mit dem Rettungswesen und dessen Einrichtung beschäftigtund dabei gerade das Laienclement in den Vordergrund gestellt haben,sind die Berufsgenossenschaften, welche besonderes Interesse an zweck-mässigen Einrichtungen für erste Hülfe für die in Betrieben Verun-glückten, die Unfallverletzten, haben. Bei günstigen Heilungen der vonBetriebsunfällen Heimgesuchten haben die Berufsgenossenschaften Er-sparnisse.
Ein Theil der Berufsgenossenschaften bezw. von Sectionen derselben,hat nun, wie das im betreffenden Theile des Handbuches von Thiemgeschildert ist, vom § 76 c der Krankencassen-Gesetznovelle Gebrauchgemacht, nach welchem sie berechtigt sind, jederzeit „das Heilverfahrenauf ihre Kosten zu übernehmen". Sie übernehmen das Heilverfahren