Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
599
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 599

Embleme, Abzeichen und Uniformen im Dienste der Gesellschaft oder bei festlichenAnlässen zu tragen. Besondere ehrende Gedenkzeichen für ausgezeichnete Thatenim Rettungsdienste werden ebenfalls den activen Mitgliedern durch ein eigenesSchiedsgericht der Gesellschaft zugesprochen werden. Die näheren Bestimmungenhierüber werden die Reglements enthalten.

Der freie Eintritt zu allen Rettungsstationen, sowie dem Centrale der Gesell-schaft ist unter Vorweisung der Legitimationskarten den im Abschnitte III, unter 1,2 3 4, 5, 6 bezeichneten Mitgliedern bei Tag und Nacht gestattet, auch dürfen die-selben (1, 2, 3, 4, 6) den Schulen und Uebungen der activen Mitglieder, unter Be-rücksichtigung des Raumes und Vermeidung jeder Störung, beiwohnen.

§ 9. Ein Mitglied wird seiner Rechte verlustig:

a) durch freiwilligen Austritt;

b) durch Nichteinzahlung des jährlichen Beitrages nach zweimal erfolgter Mali-nung und Abweisung der Zahlung durch eine Postanweisung;

c) durch Nichtbeachtung der Reglements und Vorschriften oder durch dasUrtheil des Schiedsgerichts.

§ 10. Die Pflichten der Mitglieder (namentlich der activen) ergeben sich im All-o-emeinen und Besonderen aus den Reglements für die verschiedenen Diensteszweige.

VIII. Abschnitt: Die Generalversammlung.§ 11 bis § 16.

IX. Abschnitt: Besorgung der Geschäfte der Gesellschaft.§ 17 bis § 22.

X. Abschnitt: Schiedsgericht.§23.

Auflösung der Gesellschaft.Der Ehren-Präsident: Der Präsident:

Graf Hans Wilczek m. p. Graf Eduard Lamezan m. p.

Man kann aus diesen schon zu jener Zeit aufgestellten Grundsätzenersehen, dass die Leiter der Gesellschaft beinahe den gleichen An-schauungen huldigten, welche heute von den Sachverständigen auf diesemGebiet anerkannt wird.

Für die Art und Weise der Bülfsleistung selbst waren damalsähnliche Maassnahmen vorgeschrieben, als sie heute für erforderlich an-gesehen werden. Ganz ausgezeichnet nach dieser Hinsicht sind die inder Beilage 2 und 3 des Jahrganges 1882 der Monatsblättcr veröffent-lichten Anleitungen für erste Hülfsleistungen:

Die erste Hülfe bei Unglücksfällen.Eine Belehrung für Alle, die helfen wollen.Transport.Beim Transporte darf der Verunglückte nie an einem Theile gefasst werden,wo das Glied gebrochen ist, sondern nur an gesunden Stellen. Es muss auch sorg-fältig vermieden werden, das gebrochene Glied hin und her schwanken zulassen, es muss daher stets unterstützt werden. In der Regel darf ein durchBeinbrüche Verunglückter nur auf Tragen, und nie allein durch Menschenhände,ohne Tragbehelfe, weiter transportirt werden.