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auf einmal leisten. Die Namen und das Wappenschild der Stifter werden in allenRettungsstationen, sowie im Centrale der Gesellschaft auf eigenen, marmornen Tafelnangebracht werden.
2. Förderer sind solche, welche wenigstens 500 Gulden ö. W. auf einmalerlegen. Die Namen und das Wappenschild der Förderer wird auf eigenen eisernenTafeln im Centrale der Gesellschaft angebracht werden.
3. Gönner sind, die weniger als 500 Gulden ö. W., aber nicht weniger als50 Gulden auf einmal einzahlen. Die Namen und das Wappenschild der Gönnerwerden auch im Centrale der Gesellschaft passend angebracht werden.
4. Beitragende (zahlende) Mitglieder sind solche, welche wenigstens alle Jahreund zwar am Gründungstage der Gesellschaft, d. K. am 9. December, einen Beitratvon 10 Gulden ö. W. entrichten.
5. Active Mitglieder sind solche,, welche den activen inneren und äusserenDienst der „Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft" zu verrichten sich verpflichten, undzwar nach den bestehenden Reglements und Vorschriften (§ 2, Lit. e). Dieselbenhaben sich auf eigene Kosten zu uniformiren und im Dienste zu verpflegen. Sie ent-richten aber keinen Beitrag in Geld.
6. Ehrenmitglieder des Inlandes und im Auslande werden gleichzeitig alscorrespondirende Mitglieder geführt, auf eigenen Gedenktafeln verzeichnet und vomGesellschaftsvorstande mit zwei Drittel Stimmen ernannt.
IV. Abschnitt: Sitz der Gesellschaft.
§ 5. Der Sitz der Gesellschaft ist die Residenz- und Reichshauptstadt Wien.Die Gesellschaft wird sich aber bemühen, mit der Zeit, nach Thunlichkeit und Mög-lichkeit, die Errichtung ähnlicher freiwilliger Rettungs-Gesellschaften (namentlicheiner Küstenwehr) in den übrigen Städten der im Reichsrathe vertretenen Länder zufördern.
V. Abschnitt: Das Vermögen der Gesellschaft.
§ 6. a) Das baare Vermögen der Gesellschaft wird gebildet aus den im III. Ab-schnitte, § 4, unter 1, 2, 3 bezeichneten Schenkungen;
b) durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder (III. Abschnitt, § 4, Absatz 4);
c) durch sonstige Widmungen und besondere Beiträge, Schenkungen oder Ver-mächtnisse, endlich durch, mit behördlicher Genehmigung eingeleitete, öffentlicheSammlungen.
Das Vereinsvermögen verwaltet ein eigener Cassirer, welchem auch die Finan-cirung desselben nach besonderen Instructionen des Ausschusses obliegt.
VI. Abschnitt: Das Materiale der Gesellschaft.
§ 7. Das gesammte Material, das heisst der Feuerlösch park sammt allen Uten-silien und Apparaten, die Rettungsboote, Transportwagen für Kranke und Verwun-dete, Tragbahren, Instrumentarien, Verbandzeuge und Medicamente etc. etc. werdenals Fundus instruetus der Gesellschaft durch den Chef des Maschinenwesens, welcherauch den Material-Depots vorsteht, in Evidenz und Ordnung gehalten.
Eine eigene Instruction regelt die Einzelheiten.
VII. Abschnitt: Die Rechte und Pflichten der Mitglieder.§ 8. Nebst den im Abschnitte III, § 4, unter 1, 2, 3, 4 angegebenen ehrendenErinnerungstafeln haben die im selben § 4, unter 1, 2, 3, 4, 5, 6 angegebenen Mit-glieder das Recht, nach den im Abschnitt II, Lit. e) erwähnten Reglements bestimmte