Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
597
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Fürsorge auf dem Gebiete des Reltungswesens. 597

IL Abschnitt: Mittel zur Erreichung dieses Zweckes.& 2. Zur Erreichung ihrer Ziele wird angestrebt:

a) Die Errichtung einer freiwilligen Feuerwehr und die Armirung, sowie Aus-rüstung derselben mit dem nöthigen Feuerlöschparke und den besten modernenRettungsapparaten jeder Art, sowie durch die Einrichtug eigener Feuerwachstuben inverschidenen Vierteln der Stadt und der Vorstädte mit einem permanenten Tag- undNachtdienste.

b) die Errichtung einer freiwilligen Wasserwehr, an den Ufern und an denBrücken der Donau, sowie ihren Canälen (bis auf Weiteres nur von Nussdorf an zuden Kaisermühlen) mit eigenen Vv'ächterbäusern und Rettungsbooten, sowie einempermanenten ärztlichen Dienste bei Tag und bei Nacht.

c) Die Errichtung eigener Rettungsstationen in den verschiedenen Stadt- undVorstadtbezirken, zum Zwecke der ersten Ilülfeleistungen bei Unglücksfällen allerArt auf den Gassen und Strassen, in Fabriken, öffentlichen Gebäuden, Belustigungs-orten bei Festzügen und auf Eisenbahnen etc.

In diesen Rettungsstationen soll von den hierzu eigens bestellten ärztlichen undsubalternen Sanitätspersonalen, Trägern u. s. w. ein permanenter Tag- und Nacht-dienst ausgeübt werden. Transportwagen und Tragbahren für Kranke und Verwun-dete, sowie das nöthige Verbandmaterial, Instrumentarien, Arzneien, Labe- undBelebungsmittel werden dort stets bereit sein.

d) Zum Zwecke der Belehrung werden Druckschriften und Verhaltungsmaass-regeln bei Feuer- und Wassergefahr, sowie den oben unter c) angegebenen Unglücks-fällen in gemeinnütziger und gemeinverständlicher Form von der Gesellschaft unent-geltlich aufgelegt und vertheilt werden. Durch eine eigene von der Gesellschaft her-auszugebene periodische Zeitung (Blätter der Ilettungs-Gesellschaft in Wien) soll dieBevölkerung von allen Ereignissen und Zufällen, die das Rettungswesen betreffen,unterrichtet werden.

e) Besondere Ausführungs-Vorschriften, Reglements und Instructionen werdensowohl die Stellung der Gesellschaft zu dem amtlichen oder communalen, dann zueiern privaten Rettungsdienste in Wien, als auch die inneren und äusseren Obliegen-heiten, dann, die Adjustirung und Armirung, die Embleme, das Siegel, die Ehren-abzeichen, die Belohnungen etc. der Mitglieder dieser freiwilligen Gesellschaft fest-setzen und regeln. Alle diese Vorschriften bedürfen vor ihrer Ausführung der Zu-stimmung der competenten Behörden, sowie jener der Commune.

III. Abschnitt: Bildung der Gesellschaft.

§ 3. Die Rettungs-Gesellschaft wird aus den im nachfolgenden § 4 (unter 1,2, 3, 4 und 6) angegebenen Mitgliedern gebildet, welche sowohl Männer als Frauensein können. Active Mitglieder (§ 4, Absatz 5) dürfen nur Männer sein.

Ein besonderesAufnahms-Regulativ ordnet den Eintritt der activen Mitglieder an.

Die Gesellschaft constituirt sich endgiltig, wenn 100 Stifter oder 200 Fördererderselben beigetreten sein werden, oder die gesammten Einzahlungen derselben dieSumme von 100,000 Gulden erreicht haben; auch dann, wenn durch die eingezahltenBeiträge der Gönner und anderer (zahlender) Mitglieder ein genügender Betriebsfondsdisponibel wird. Bis dahin führt der Ausschuss alle Geschäfte als Actions-Comiteder Gesellschaft.

§ 4. Die Gesellschaft besteht aus Stiftern, Förderern, Gönnern, beitragendenMitgliedern, aptiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, des In- und Auslandes. Dieletztgenannten sind gleichzeitig correspondirende Mitglieder.

1. Stifter sind Jene, welche wenigstens einen Beitrag von 1000 Gulden ü. \V.