Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
593
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 593

sätzc in folgender Form angenommen, welche nur unwesentliche Ab-änderungen enthielt:

Die Ausübung der ersten Hülfe bei Unglücksfällen und plötzlichen Erkran-kungen steht den Aerzten zu. Einheitliche Einrichtung des Rettungsdienstes gewähr-leistet am besten sichere und zweckmässige Hülfe. Nur in denjenigen Fällen, indenen ärztliche Hülfe nicht sofort zu beschaffen ist, namentlich auf dem Lande undin kleinen Städten, ist die Hinzuziehung des Laienelementes zulässig. Doch sollensich die für die Leistung der ersten Hülfe eigens ausgebildeten Samariter daraufbeschränken, dem Verletzten Alles fernzuhalten, was ihm schaden könnte und ihnmöglichst schnell ärztlicher Verzorgung zu übergeben.

Die in grossen Städten zu treffenden Einrichtungen zur Beschaffung erster ärzt-licher Hülfe bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen (Rettungswachen, Unfall-stationen, Sanitätswachen) sollen von den städtischen Verwaltungen unterhalten'oderfinanziell sichergestellt werden. Sie entsprechen nur dann gleichmässig den Inter-essen des Publikums wie der Aerzte, wenn sie:

1. bezüglich ihrer Einrichtung und ihres Betriebes einer ärztlichen Oberleitungunterstehen;

2. wenn auf der Wache selbst oder am Orte des Unfalls resp. der Erkrankungdie Hülfe von Aerzten geleistet wird;

3. wenn sie sich darauf beschränken, nur die erste und nur einmalige Hülfe zugewähren;

4. wenn die Theilnahme am Rettungsdienst sämmtlichen Aerzten gestattet wird,die sich bestimmten, vertragsmässig festzusetzenden Bedingungen unterwerfen, welcheden Standesvertretungen zur Genehmigung vorgelegt werden können;

5. wenn sie über geeignete Transportmittel verfügen, um Verletzte und Schwer-kranke möglichst schnell und in zweckmässiger Weise in ihre Wohnung oder in einKrankenhaus zu schaffen;

6. wenn ausser der Gewährung erster Hülfe keinerlei Nebenzwecke verfolgtund wenn der Oeffentlichkeit keinerlei Mittheilungen gemacht werden;

7. wenn Unbemittelten die Hilfe unentgeltlich, sonstigen Patienten nach denüblichen Taxsätzen geleistet wird."

Die Annahme dieser Thesen seitens des Deutschen Aerztetages istdeswegen bemerkenswert!), weil dieselben einerseits die Ausübung desSamariterdienstes nach den vom Deutschen Samariterbunde festge-legten Grundsätzen, andererseits die Einrichtung des Rettungswesens nachden von der Berliner Rettungsgesellschaft befolgten Regeln empfehlen.Der namentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten der Aus-übung der ersten Hülfe ist der, dass die von Laien ausgeübte Nothhülfeseit Esmarch mit dem Namen desSamariterdienstes" belegt wird,während für gewöhnlich alsRettungswesen" der organisirte, von Aerztenbewirkte Hülfsdienst bezeichnet wird.

Während die Einführung des Samariterthums in Deutschland, wiewir gesehen, den Anstoss zur Errichtung und Organisation von neuenVorkehrungen auf dem Gebiete der ersten Hülfe gab, war beinahe gleich-zeitig (einige Monate früher) noch ein anderes Vorkommniss für dieFörderung des gesammten Rettungswesens entscheidend, der Brand desWiener Ringtheaters am 8. December 1881, welcher die Veranlassung zuder einen Tag später erfolgenden Begründung der Wiener Freiwilligen

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. qq