588 G. Meyer,
b) Die freiwilligen Samariter und Nothhelfer sind darauf zu verpflichten, Ver-unglückte und plötzlich Erkrankte so schnell als möglich ärztlichem Beistand zuzu-führen, unterdessen aber die nöthige erste Hülfe bereitwillig und unentgeltlich zuleisten.
c) Die Sanitäts- und Rettungswachen bezw. -Stationen, sowie Anstalten fürVerletzten- und Krankentransport gewähren ihre Hülfe, welche nur in einer einmaligenVersorgung bestehen und nicht von der Bezahlung abhängig gemacht werden darfJedermann.
d) Die Hülfe der Sanitäts- und Rettungsanstalten und der Transport ist unent-geltlich nur für Unbemittelte und im öffentlichen Rettungsdienste (bei Epidemieeu.grösseren Unglücksfällen, Ansammlungen grosser Menschenmassen, Volksfesten unddergleichen).
e) Für eine sorgfältige Statistik über geleistete „erste Hülfe" sorgen die ein-zelnen Vereine und Körperschaften. Das Zählkartensystem ist zu empfehlen.
Mitgliedschaft.
§ 5. Der Deutsche Samariter-Bund besteht aus dem „Deutschen Samariter-Verein zu Kiel" als Ehrenverein mit Wahl- und Stimmrecht und mit dem Recht, inerster Reihe Vorschläge zu machen, und aus den innerhalb jedes Staates und inPreussen innerhalb jeder Provinz gebildeten Landes-Samariter-Verbänden mit ihrenMitgliedern.
Die Landes-Samariter-Verbände verpflichten sich, die vom Bunde vorgeschrie-benen Satzungen und Geschäftsordnungen anzunehmen.
Körperschaften, deren Thätigkeit über die Grenzen des engeren Staats- oderProvinzverbandes hinausgeht, können unmittelbare Mitglieder dos Bundes werden.
Ebenso können auch Körperschaften, Vereine und Einzelpersonen eines Staatesoder einer Provinz sich unmittelbar dem Bunde änschliessen, wenn und so lange indiesen ein Landesverband noch nicht gebildet ist.
§ 6. Als Mitglieder des Deutschen Samariter-Bundes dürfen nicht zugelassenwerden:
a) Personen und Vereine, welche auf Kurpfuscherei oder andere unlautereZwecke gerichtete Bestrebungen nicht grundsätzlich ausschliessen oder solche offenoder versteckt befördern,
b) Personen oder Gesellschaften, welche sich mit der Ausübung der sog. „erstenHülfe" oder der Rettungsthätigkeit gewerbsmässig beschäftigen, (u. A. Krankentrans-portunternehmer, Heilgehülfen, Barbiere, Bader und andere Personen, welche sichmit der Bezeichnung „geprüfte Samariter" oder ähnlichen Titeln zur Leistung „ersterHülfe" gegen Entgelt anbieten oder Unterricht in der „ersten Hülfe" ertheilen).
§ 11. Die Ehrenmitgliedschaft des Bundes erlangen in Anbetracht dessen, dasseine gedeihliche Entwickelung des Samariter- und Rettungswesens nur durch densachverständigen Beistand der deutschen Aerzteschaft ermöglicht wird, ärztlicheVereine durch ihre Beitrittserklärung.
Personen, welche sich in hervorragender Weise um den Samariterbund oder dasSamariter- und Rettungswesen überhaupt verdient gemacht haben, können vom Haupt-ausschuss zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mit der Ehrenmitgliedschaft ist das Wahl- und Stimmrecht auf den Samariter-tagen verbunden.
Aus den Satzungen ergiebt sich, dass der Bund von dem alleinrichtigen Grundsatz ausgeht, die Leitung sowie die Verwaltung desRettungs- und Samariterwesens in die Hände der Aerzte zu legen. Aus